Angehörigenpflege: Ein Kanton kann Spitex-Dienste aus anderen Kantonen nicht so einfach ablehnen

Das Bundesgericht entschied, dass der Kanton Waadt sich nicht gegen die Ankunft von zwei Zürcher Spitex-Unternehmen wehren kann – da er nicht nachweisen kann, dass deren Vorschriften ein niedrigeres Schutzniveau bieten.

, 15. August 2025 um 08:11
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Das Schweizer Bundesgericht | Bild: DR
Der Kanton Waadt wollte die Ansiedlung von zwei Spitex-Privatunternehmen auf seinem Gebiet unterbinden. Die Waadtländer Gesundheitsbehörden waren der Ansicht, dass das Betriebsmodell der beiden Zürcher Unternehmen nicht den kantonalen Anforderungen entspreche.
Die Organisationen Asfam und Solicare, die bereits in mehreren Kantonen tätig sind, hatten jeweils ein Betriebsgesuch beim Waadtländer Departement für Gesundheit und Soziales (DSAS) eingereicht. Diese Anträge wurden Ende 2023 abgelehnt. Daraufhin wurde der Fall bis zum Bundesgericht weitergezogen, das jüngst seinen Entscheid fällte.

Führungskräfte und Arbeitsbedingungen in Frage gestellt

Der Kanton berief sich auf ein Risiko für die Versorgungssicherheit, insbesondere in Bezug auf die Angehörigenpflege und die Arbeitsbedingungen. Laut den nun veröffentlichten Erwägungen des Bundesgerichts (2C_459/2024, 15. Juli 2025) hielt das Waadtländer Gesundheitsdepartement fest, dass «das Zürcher Recht keine Vorschriften über die angemessene Betreuung pflegender Angehöriger durch diplomierte Fachleute oder über den Schutz angestellter pflegender Angehöriger enthält, während der Kanton Waadt ihnen eine besondere Regelung widmet, insbesondere durch den Gesamtarbeitsvertrag des parapublicalen Gesundheitssektors Waadt.»
Das Kantonsgericht hatte den beiden Unternehmen jedoch bereits Recht gegeben: Es vertrat da die Ansicht, dass die Unterschiede zwischen der Waadtländer und der Zürcher Regelung nicht ausreichten, um die im Binnenmarktgesetz vorgesehene Vermutung der Gleichwertigkeit auszuschliessen.
Die Gesundheitsdirektion rief daraufhin das Bundesgericht an: Sie bracht vor, dass diese Entscheidung «den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Kanton Waadt in Frage stellt», indem sie «die unterschiedlichen kantonalen Realitäten und die lokale Gesundheitspolitik» ignoriere.

Es fehlt an vergleichender Analyse

Das Bundesgericht wies die Beschwerde nun aber ab: Der Kanton habe nicht den nötigen Nachweis erbracht, um sein Ansinnen zu untermauern. «Es wäre notwendig gewesen, die Gesamtheit der einschlägigen Zürcher und Waadtländer Bestimmungen darzulegen, sie zu analysieren, zu vergleichen, die gängige Praxis einzubeziehen und schliesslich aufzuzeigen, inwiefern die öffentliche Gesundheit durch die Zürcher Regelung unbestreitbar weniger geschützt wird als durch die Waadtländer Regelung.» Eine solche vergleichende Analyse fehlte jedoch.
Die Bundesrichter erinnern daran, dass es dem Kanton Waadt obliege, «zu beweisen, dass die Marktzugangsregeln bzw. die Normen für Pflege- und Spitexorganisationen und ihre tatsächliche Anwendung im Kanton Zürich zu einem weitaus niedrigeren Anforderungsniveau als im Kanton Waadt führten».

Lockerung der Bedingungen?

Ohne einen solchen Nachweis gelten die Regelungen als gleichwertig, und eine Ungleichheit kann nicht geltend gemacht werden. Das Binnenmarktgesetz könnte sogar «zu einer Lockerung der zu erfüllenden Bedingungen führen», indem es eine Harmonisierung der Standards in Richtung der weniger strengen Kantone begünstigt.
Kommt hinzu, dass der Kanton Zürich seinerseits bei der Anstellung pflegender Angehörigen durch Spitex-Organisationen soeben die Zügel angezogen hat.
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