Pflegefachmann wehrt sich vergeblich gegen Arbeitsverbot mit Kindern

Er könne auch in einem Altersheim seinen Beruf ausüben, fand das Bundesgericht – und bestätigte ein Urteil aus dem Wallis.

, 26. November 2025 um 13:58
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Das Bundesgericht in Lausanne. | PD
Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Walliser Kantonsgerichts: Ein Pflegefachmann, der 2023 wegen harter Pornografie verurteilt wurde, darf lebenslänglich an keiner Stelle mehr arbeiten, wo er regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen hätte.
Der Pflegefachmann fand die Massnahme unverhältnismässig und gelangte deshalb vor Bundesgericht. Der heute 27-Jährige hat eine Ausbildung zum Pflegefachmann an einer Höheren Fachschule (HF) absolviert hat und will diese mit der Ausbildung zum Pflegefachmann an einer Fachhochschule (FH) fortsetzen.
Das Bundesgericht gab dem Verurteilten zwar Recht, dass ihm durch das Verbot von regelmässigen Kontakten zu Minderjährigen der Zugang zu Pflegeberufen erschwert sei. Doch er sei ihm auch «nicht gänzlich verwehrt».

Im Altersheim weiterhin möglich

Er könne seinen Beruf weiterhin in Einrichtungen ausüben, deren Standort oder Öffnungszeiten gewährleisten, dass sie keinen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringen können. Das Bundesgericht hob auch hervor, «dass der Beschwerdeführer noch jung ist und seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Er hat somit gute Aussichten, sich neu zu orientieren».
Der Verurteile habe ein Jahr lang eine Lehre als Pflegeassistent in einem Pflegeheim absolviert. «Er verfügt also bereits über gewisse Erfahrungen in diesem speziellen Bereich der Pflege, dessen Bedeutung aufgrund der alternden Bevölkerung bekanntlich zunimmt, und er macht nicht geltend, dass es ihm unmöglich wäre, seine Fachhochschulausbildung und anschliessend seine berufliche Tätigkeit in dieser Richtung fortzusetzen», so das Bundesgericht.
Der Pflegefachmann hatte gemäss Gerichtsurteil etwa 30 Bilder und Videos an Dritte weitergeleitet, die reale Szenen von minderjährigen Mädchen oder Knaben in sexuell aufreizenden Positionen oder bei sexuellen Handlungen darstellten. Er hatte ausserdem etliche Bilder und Videos auf seinem Mobiltelefon gespeichert.
Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2025 (6B_551/2023)

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