Patient mit verätztem Kehlkopf scheitert mit Klage gegen Genfer Klinik

Das Bundesgericht spricht die Privatklinik Générale-Beaulieu frei. Sie kann nach Schadenersatzzahlungen von 1,5 Millionen Franken nicht noch mehr weiter belangt werden.

, 18. Dezember 2025 um 05:15
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Die Klinik Générale-Beaulieu in Genf. | PD
Ein damals 59-jähriger Mann erlitt bei einer Kehlkopf-Operation vor gut 14 Jahren dauerhafte Schäden. Bei dem Eingriff war ihm versehentlich 98-prozentige statt 3- bis 5-prozentiger Essigsäure verabreicht worden. Der Patient musste einen Monat lang beatmet werden und sein Leben stand auf dem Spiel. Sein Rachen wurde schwer verätzt. Nach mehreren Operationen konnte er wieder sprechen, aber seine Stimme ist dumpf und heiser und nicht mehr dieselbe wie zuvor.
Drei Monate nach der Operation schloss der Patient mit der Genfer Privatklinik Générale-Beaulieu einen Vergleich ab. Die Klinik räumte ihre Mitverantwortung ein und zahlte ihm 1,5 Millionen Franken. Der Patient verpflichtete sich im Gegenzug, keine Strafanzeige gegen die Beteiligten zu erheben. Doch einige Monate später verlangte er Einsicht in die interne Untersuchung im Zusammenhang mit der Operation. Danach wollte der den Vergleich anfechten wegen wesentlicher Fehler und Betrug.

Verzicht akzeptiert - für eine schnelle Einigung

Das Bundesgericht bestätigte aber, dass der Vergleich gültig bleibe. Der Patient habe die Entschädigung von 1,5 Millionen Franken und den Verzicht auf alle Ansprüche «unabhängig von der medizinischen Entwicklung» akzeptiert. Er habe ausdrücklich erklärt, dass er nicht im Detail auf die Fehler und Fahrlässigkeiten eingehen wolle, sondern eine schnelle Einigung erzielen wolle.
Das bedeutet, dass die Klinik Générale-Beaulieu, der Chirurg und der Spitalapotheker zur Recht frei gesprochen worden sind. Der Kläger muss die Gerichtskosten von 10'000 Franken tragen.
Wie es zu der folgenschweren Verwechslung gekommen ist, konnte durch die Untersuchung nie geklärt werden. Niemand hatte die Flasche mit der 98-prozentigen Lösung jemals in der Apotheke des Operationssaals gesehen. Dort stand ordnungsgemäss eine Flasche mit 3-prozentiger Lösung. Die hochprozentige Lösung wurde wahrscheinlich an einem anderen Ort gelagert. Wie sie in die Hände der Pflegekraft gelangte, die sie der Krankenschwester während der Operation übergab, bleibt ungeklärt.
Bundesgerichtsurteil 4A_155/2025 vom 31. Oktober 2025

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