Die Staatsanwaltschaft muss ein Verfahren gegen eine Ärztin und einen Arzt wieder aufnehmen. Dies hat das Berner Obergericht entschieden. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der Begründung eingestellt, für den Nachweis einer Pflichtverletzung fehle die erforderlichen Sicherheit. Dagegen hatten die Angehörigen der verstorbenen Person rekurriert,
wie der «Bund» schreibt.
Heimgeschickt, dann wenige Tage nach Wiedereintritt verstorben
Vor fünf Jahren war der Patient in einem Berner Landspital an einem Infarkt im Hirnstamm verstorben. Die Angehörigen liessen darauf ein medizinisches Gutachten erstellen. Dieses kam zum Schluss, dass die Ärzte ihren Pflichten nicht nachgekommen waren.
Wenige Tage vor seinem Tod hatte sich die Person im Spital gemeldet - bleich, schwitzend und an Schwindel und Übelkeit leidend. Der Assistenzarzt führte Tests durch und besprach diese mit der Oberärztin. Die Diagnose: eine Gleichgewichtsstörung. Der Zustand des Patienten verbesserte sich, er wurde noch am selben Tag nach Hause entlassen. Als er sich am nächsten Morgen wieder im Spital meldete, wurde ein Bildgebungsverfahren durchgeführt. Erst hier wurde der Infarkt bemerkt. Eine Behandlung wurde eingeleitet - doch der Mann verstarb wenige Tage später.
Ob die Ärzte am ersten Tag ihre Pflicht verletzt hatten, werden nun - eine erneute Einstellung des Verfahrens ausgenommen - die Gerichte feststellen.