Fallpauschalen: Höchstes Gericht gibt Kanton recht

Die vom Glarner Regierungsrat festgelegte Fallpauschale für stationäre akutsomatische Behandlungen im Kantonsspital Glarus ist rechtens.

, 2. September 2022 um 07:08
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Mehrere Krankenversicherer haben gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde eingereicht. | Symbolbild Pexels (Anna Shvets)
Der Glarner Regierungsrat musste vor drei Jahren die Fallpauschale von 9'925 Franken für stationäre akutsomatische Behandlungen im Kantonsspital Glarus festlegen. Denn die Krankenversicherer und das Kantonsspital Glarus (KSGL) hatten sich in ihren Verhandlungen wieder einmal nicht einigen können. Die Regierung legte den Tarif nach Anhörung der Parteien und des Preisüberwachers fest, gestützt auf Betriebsvergleiche nach den Vorgaben der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK).
Dagegen reichten insgesamt 46 Krankenkassen Beschwerde eingereicht. Vier von der CSS-Krankenversicherung vertretenen Kassen verlangten eine Baserate von maximal 9'595 Franken. Die von Tarifsuisse repräsentierten Versicherer forderten einen Betrag von 9'485 Franken.

Kantonsspital kann Geld rückwirkend einforden

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden nun ab, wie der Kanton mitteilt. Die vom Regierungsrat festgelegte unbefristete Fallpauschale ist damit rechtens. Der ab dem 1. Januar 2019 geltende Betrag liegt gemäss Bundesverwaltungsgericht innerhalb des Ermessensspielraums der Regierung.
Das KSGL, das von der Rechtsanwältin Eva Druey Just vertreten wird, ist damit berechtigt, für Austritte ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend die Differenz zwischen den festgesetzten Basisfallpreisen von 9'750 beziehungsweise 9'717 Franken und dem Tarif von 9'925 Franken einzufordern.
Urteile:
  • C-5086/2019
  • C-5102/2019

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