Ärztliche Schweigepflicht: Bundesgericht rügt Schwyzer Behörden

Eine Klinik und das Gesundheitsamt erwirkten mehrfach die Aufhebung der Schweigepflicht – ohne den Patienten anzuhören. Das geht so nicht.

, 3. September 2025 um 05:25
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Auch beim Besitz von Kinderpornographie ist die Rechtsgüterabwägung heikel  |  Symbolbild: engin akyurt / Unsplash
Ein heute rund 25-jähriger Patient hat vor dem Bundesgericht erfolgreich Beschwerde gegen den Kanton Schwyz geführt. Die höchste Schweizer Instanz hob ein Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts auf – wegen gravierender Verfahrensfehler.
Der Fall reicht zurück ins Jahr 2022: Damals befand sich der Mann in einer psychiatrischen Institution. Bei der Behandlung war auch sein Konsum von kinderpornografischem Material ein Thema.
Einige Monate später beantragte die Klinikleitung beim Amt für Gesundheit in Schwyz, dass ihr ärztlicher Direktor und leitender Psychologe von der Schweigepflicht entbunden werde. Begründung: Es bestehe die Gefahr eines weiteren Konsums von Kinderpornographie sowie ein Risiko der Fremdgefährdung.
Im Juni 2022 bewilligte das Amt den Antrag – ohne dass der Patient angehört worden war. Der Entscheid ging lediglich an die Klinik, aber nicht an den verdächtigen Mann.
  • Bundesgerichtsurteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025.
  • Hattip: Frédéric Erard.
Als Nächstes verlangte die Klinik eine Ausweitung der Schweigepflichtentbindung auf weitere Angestellte; zugleich sollten zusätzliche Strafverfolgungsbehörden und Juristen über den Patienten informiert werden. Auch diesem Begehren stimmte das Amt zu, wiederum ohne Anhörung. Und wiederum wurde der Entscheid ausschliesslich der Klinik zugestellt.
Drei Monate später, im Oktober 2022, reichte die Klinik schliesslich selbst Strafanzeige gegen den Patienten sowie gegen Unbekannt ein – wegen des Verdachts auf Besitz von harter Pornografie.
Erst in diesem Zusammenhang erfuhr der Mann von den Vorgängen und zog sie vor verschiedene Instanzen. Doch erst lehnte der Regierungsrat seine Beschwerde ab – dann tat das Verwaltungsgericht desselbe: Dass sich jemand gegenüber einer medizinischen Fachperson öffne, dürfe Strafuntersuchungen nicht ausschliessen, wenn er zugleich Hilfestellungen ablehne und weiterdelinquiere, so der Befund.

Es geht ums Beweismaterial

Der Patient zog das Verfahren vor Bundesgericht – und brachte vor, er sei zu keinem Zeitpunkt angehört und auch nicht informiert worden. Damit seien fundamentale Verfahrensrechte verletzt worden. Zudem habe nicht ein behandelnder Arzt, sondern die Klinikleitung die Entbindung von der Schweigepflicht beantragt – ein formaler Mangel.
Das Bundesgericht gab ihm nun vollständig recht. Der Bruch der Schweigepflicht «leidet in dreifacher Hinsicht an einem Mangel», befanden die Richter in Lausanne: keine Anhörung des Betroffenen; keine Zustellung des Entscheids; falsche antragstellende Instanz.
Zwar könne es in Ausnahmefällen zulässig sein, Verfahrensrechte zu übergehen – beispielsweise zum Schutz der sexuellen Integrität von Kindern. Doch im konkreten Fall sei es lediglich darum gegangen, zu verhindern, dass womöglich Beweismittel vernichtet werden; ein nicht gleichwertiges Rechtsgut.
Damit hob das Bundesgericht den Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts auf.
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