Fremdblutfreie OP: Bundesgericht lässt Zeugen Jehovas abblitzen

Eine Berner Privatklinik verweigerte die Operation eines Zeugen Jehovas. Mit gutem Recht, wie das Bundesgericht jetzt entschieden hat.

, 22. März 2018 um 09:16
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Der Fall sorgte im lezten Sommer für Schlagzeilen: Ein Zeuge Jehovas war von einem Berner Listenspital für eine Diskushernie-OP abgewiesen worden. Er verlangte, im Notfall auf Bluttransfusionen zu verzichten.
Der Patient und sein Anwalt reichten daraufhin Strafanzeige ein. Einer der Vorwürfe lautete: (religiöse) Diskriminierung. Der Fall gelangte schliesslich bis vor das Bundesgericht. Dieses stellt sich nun hinter die Vorinstanz, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil hervorgeht.

Keine diskriminierender Behandlungsverweigerung

Die Lausanner Richter halten unter anderem fest, dass die Klinik «mit gutem Recht» nicht das Risiko eingehe, einen Patienten verbluten zu lassen. Um eine klare Linie vertreten und jeden Anschein einer Ungleichbehandlung oder Diskriminierung ausschliessen zu können, stütze sich das Spital auf eine generell-abstrakt formulierte Einverständniserklärung.
Bundesgericht: Urteil vom 7. März 2018 Nichtanhandnahme (Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung etc.); Willkür.  6B_730/2017. 
So habe der Mann ein Anrecht auf medizinische Behandlung und Respekt für seinen Glauben. Die Ärzte aber hätten ein Anrecht darauf, dass sie im Notfall ihren Patienten retten können, argumentiert das Bundesgericht weiter. Die Operation der Diskushernie sei zugleich nicht lebensnotwendig gewesen und der Mann habe dann in einer anderen Klinik operiert werden können. Deshalb sei er nicht diskriminiert worden.

Anwalt will das Urteil näher prüfen

Der Patient und sein Anwalt werden nun das Urteil näher prüfen und sich überlegen, welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind. «Zu meiner Überraschung hat das oberste Gericht die Beschwerde leider abgewiesen», sagt Anwalt Haykaz Zoryan zu Medinside.
Das Gericht habe nach seinem ersten Eindruck die Prüfung entscheidender Fragen nicht als notwendig angesehen. «Insbesondere ist bedenklich, dass das verfassungsmässig geschützte Selbstbestimmungsrecht des Patienten und die Therapiefreiheit des Arztes in ihrer Bedeutung erheblich entwertet wurden», so Haykaz Zoryan weiter. Seines Erachtens stelle dies eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.
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