EPD: «Handhabung darf nicht komplizierter als ein Bankkonto sein»

Die neue Rechtsordnung zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier verkompliziere, verteuere und verlangsame den Betrieb. Dies befürchtet der Kanton Luzern.

, 1. Juli 2016 um 07:54
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Das Verordnungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) sollte dazu dienen, einen Rechtsrahmen für einen raschen Aufbau eines schweizweiten elektronischen Patientendossier (EPD) zu schaffen.
In einer Stellungnahme zum neuen Recht schreibt der Luzerner Regierungsrat: «Die vorliegende Fassung ist zu komplex und könnte die Realisierung und den Betrieb des EPD verkomplizieren, verteuern und verlangsamen».
Der Kanton sieht hier Erklärungs- und Korrekturbedarf:

  • «Vor allem die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen (TOZ) erscheinen nur bedingt praktikabel». Die TOZ seien einerseits sehr detailliert, enthielten aber dennoch Lücken, insbesondere im Bereich Verschlüsselung und Datenablage.
  • «Der Möglichkeit grössere, interkantonale Gemeinschaften zu bilden, sollte im Ausführungsrecht stärker Rechnung getragen werden.»
  • «Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass der Handlungsspielraum der Gemeinschaften beim Aufbau und Betrieb des EPD so wenig als möglich und nur begründet eingeschränkt wird.» Es müsse sichergestellt werden, dass Zusatzdienstleistungen rund um das EPD angeboten werden können.
  • «Die Sicht der Nutzerinnen und Nutzer kommt zu kurz.» Es gebe noch zahlreiche Hürden. Die Handhabung des EPD dürfe nicht restriktiver oder komplizierter sein als diejenige für ein Bankkonto.

Komplex – grundsätzlich aber überzeugt

Das Ausführungsrecht und die dafür vorgesehenen Prozesse ist für das Gesundheits- und Sozialdepartement sehr umfangreich und komplex. Die grundlegende Konzeption sei «sperrig und schwer fassbar». Wichtige Begriffe müsse man definieren und einheitlich verwenden.
Der Kanton Luzern stütze sich in seinen Ausführungen auf den Entwurf der GDK und auf die Ergebnisse eines intensiven Dialoges mit den Zentralschweizer Kantone sowie eines intensiven Austauschs mit dem Kanton Zürich.
Der Regierungsrat sei aber grundsätzlich von den Vorteilen des elektronischen Patientendossiers (EPD) und E-Health im allgemeinen überzeugt, hält er fest. 
Stellungnahme des Regierungsrats Kanton Luzern: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)
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