Dürfen Arztpraxen den unentschuldigt oder zu spät abgesagten Termin verrechnen?
Rein rechtlich ist der Fall nicht ganz klar. Wer einen Termin beim Arzt oder Zahnarzt vereinbart, erteilt diesem zwar einen Auftrag; es handelt sich folglich um ein auftragsrechtliches Verhältnis, das den Bestimmungen des
Obligationenrechts untersteht.
Wie bei jedem anderen vertraglichen Verhältnis kann auch ein Arzttermin zurückgezogen werden, insofern dies rechtzeitig erfolgt. Doch nun kommt das grosse Aber: Eine gesetzliche Definition, ab wann eine Absage als rechtzeitig gilt, gibt es nicht.
Grundsätzlich gelten jedoch Terminabsagen als rechtzeitig abgesagt, wenn die Praxis den Termin anderweitig vergeben kann und dadurch keine finanziellen Schäden entstehen. Zusätzlich ist auf den Terminkärtchen meistens vermerkt, innerhalb welcher Zeitspanne ein Termin abgesagt werden kann.
Laut dem
«KTipp Rechtsschutz» muss man für den finanziellen Schaden aufkommen, welcher der Praxis entstanden ist – allerdings nur dann, wenn am verabredeten Termin kein anderer Patient behandelt werden kann.