Patienten, die nicht zum vereinbarten Termin erscheinen, sind ein Ärgernis und verursachen der Arztpraxis Einbussen. Rein rechtlich müssten sie für den finanziellen Schaden aufkommen, der dabei entsteht.
Arzt- und Zahnarztpraxen klagen vermehrt über sogenannte «No Shows», also Patienten, die dem Termin unentschuldigt fernbleiben; das Phänomen habe in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen.
Wie Stefan Steiner vom Doktorzentrum Wettingen – und Mitglied des Aargauer Ärzteverbandes –
gegenüber «ArgoviaToday» äusserte, gibt es in seiner Praxis monatlich rund 30 «No Shows»; und an einem Tag zwischen null bis fünf unentschuldigt verpasste Termine.
Termin auf Vorrat
Dabei seien die Gründe für das Schwänzen eines Termins unterschiedlich: Sie könnten nicht per se pauschalisiert werden. So gebe es Fälle, in denen Patienten ihren Termin aus Versehen an einem falschen Datum notieren und sich im Nachhinein entschuldigten. Andere wiederum würden laut Steiner die Notwendigkeit nicht sehen, sich abzumelden.
«Ich habe das Gefühl, dass in gewissen Fällen eine Art Konsumhaltung vorhanden ist. Man vereinbart einen Termin auf Vorrat, damit man diesen brauchen kann, wenn man ihn braucht, und wenn nicht, geht man halt einfach nicht», sagt Steiner.
Ein (fast) klarer Fall
Rein rechtlich ist der Fall (fast) klar. Wer einen Termin beim Arzt oder Zahnarzt vereinbart, erteilt diesem einen Auftrag. Folglich handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um ein auftragsrechtliches Verhältnis, das den Bestimmungen des
Obligationenrechts untersteht.
Wie bei jedem anderen vertraglichen Verhältnis kann auch ein Arzttermin zurückgezogen werden, insofern dies rechtzeitig erfolgt. Doch nun kommt das grosse Aber: Eine gesetzliche Definition, ab wann eine Absage als rechtzeitig gilt, gibt es nicht.
Grundsätzlich gelten jedoch Terminabsagen als rechtzeitig abgesagt, wenn die Praxis den Termin anderweitig vergeben kann und dadurch keine finanziellen Schäden entstehen. Zusätzlich ist auf den Terminkärtchen meistens vermerkt, innerhalb welcher Zeitspanne ein Termin abgesagt werden kann.
Laut dem
«KTipp Rechtsschutz» muss man für den finanziellen Schaden aufkommen, welcher der Praxis entstanden ist – allerdings nur dann, wenn am verabredeten Termin kein anderer Patient behandelt werden kann.