Wegweisender Gerichtsentscheid bei «ambulant vor stationär»

Die Aargauer OP-Liste über die Bundesregulierung hinaus ist laut dem Verwaltungsgericht nicht gesetzeskonform. Nur das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dürfe eine Liste «ambulant vor stationär» herausgeben.

, 12. Dezember 2018 um 17:34
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Die Regelung, wonach im Kanton Aargau 13 Behandlungen und Untersuchungen nur ambulant durchgeführt werden dürfen, widerspricht den bundesrechtlichen Vorgaben. Zu diesem Entscheid kommt das Aargauer Verwaltungsgericht, wie aus einer Mitteilung vom Mittwoch hervorgeht. Zwei private Beschwerdeführer stellten in einem Normenkontrollbegehren die Vereinbarkeit mit dem KVG infrage.
Damit existieren im Aargau vorerst keine kantonalen Vorschriften mehr zur Umsetzung des Grundsatzes «ambulant vor stationär». Der Kanton Aargau muss seine Spitalverordnung nun anpassen, obwohl das Prinzip auch in der Totalrevision des Spitalgesetzes vorgesehen war.

Kanton zeigt sich überrascht

Es obliege dem Bundesrat bzw. dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), jene stationären Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden zu bezeichnen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Kanton und den Versicherern zu tragen seien, so das Hauptargument. Die Kantone dürften ihre Kostenpflicht nicht noch zusätzlich einschränken.
Barbara Hürlimann, die Leiterin der Abteilung Gesundheit beim Kanton Aargau, zeigte sich «sehr überrascht» über das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts. Beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) werde man dieses nun studieren – und über einen Weiterzug an das Bundesgericht entscheiden, sagte sie gegenüber dem «Regionaljournal Aargau Solothurn» von Radio SRF.
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