Diese Eingriffe müssen nun ambulant erfolgen

Die landesweit gültigen Vorschriften traten per 1. Januar in Kraft.

, 4. Januar 2019 um 11:29
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Einige Kantone kennen schon Listen, die definieren, welche Eingriffe grundsätzlich ambulant durchgeführt werden müssen. Seit Anfang Jahr ist nun auch eine Liste in Kraft, welche landesweit verbindlich ist. Der Bundesrat hat im Februar 2018 für sechs Eingriffe die Regelung «Ambulant vor Stationär» beschlossen und die Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angepasst. Betroffen sind folgende Eingriffe:
  • Einseitige Krampfaderoperationen der Beine
  • Eingriffe an Hämorrhoiden
  • Einseitige Leistenhernienoperationen
  • Untersuchungen/Eingriffe am Gebärmutterhals oder an der Gebärmutter - Kniearthroskopien inkl. Arthroskopische Eingriffe am Meniskus
  • Eingriffe an Tonsillen und Adenoiden.
Werden diese Eingriffe dennoch stationär durchgeführt, müssen die Krankenkassen einzig die Kosten übernehmen, die für eine ambulante Durchführung anfallen. Doch der Gesetzgeber hat Ausnahmen definiert. Wird eines der definierten Kriterien erfüllt, kann der Eingriff stationär erfolgen. Auch bei nicht vordefinierten Sonderfällen ist eine stationäre Behandlung weiterhin möglich. In diesem Fall entscheidet ein Vertrauensarzt, ob der stationäre Eingriff notwendig war - und die Kassen die gesamte Behandlung zahlen müssen. Details und alle weiteren Änderungen finden sich hier.
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