Seit 2012 muss die obligatorische Krankenpflegeversicherung die ärztlichen Leistungen der anthroposophischen Medizin, der traditionellen chinesischen Medizin, der Homöopathie und der Phytotherapie übernehmen. Dies nachdem das Volk einen Verfassungsartikel zur Berücksichtigung der Komplementärmedizin deutlich angenommen hatte.
Die Regelung gilt provisorisch bis 2017. Sie ist darum provisorisch, weil der Nachweis ausstand, dass die Leistungen «wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich» sind. Nun zeigte sich, dass der Nachweis für die Leistungen «als Ganzes» nicht möglich ist. Darum soll künftig ein abgestuftes Verfahren gelten.
Grundsätzlich bleiben die Leistungen damit auch nach 2017 kassenpflichtig. Wie bei anderen medizinischen Fachrichtungen sollen lediglich einzelne umstrittene Leistungen überprüft werden. Dabei müssen die Anwendungs- und Forschungstradition, wissenschaftliche Evidenz, ärztliche Erfahrung und Weiterbildung berücksichtigt werden.
Leistungsvergütung ohne Unterbruch
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) schickt entsprechende Verordnungsanpassungen in die Anhörung, wie es in einer
Mitteilung heisst.
Die Gleichstellung soll neben den vier erwähnten Bereichen auch die Akupunktur miteinbeziehen, welche bereits heute unbefristet von der Grundversicherung vergütet wird. Vorgesehen ist, dass die neuen Bestimmungen am 1. Mai 2017 in Kraft treten.
Kostenmässig fällt die Komplementärmedizin kaum ins Gewicht. Die Kosten werden jährlich auf 50 Millionen Franken geschätzt.