Pensionskassen-Einkauf von 450'000 Franken, Umzugskosten-Anteil, Lehrstuhl-Einrichtungskredit von 750'000 Franken und ein Jahreslohn von über 200'000 Franken. Mit diesem Paketangebot holte die Universität Zürich (UZH) 2012 einen Chirurgen als Professor für die Kinderherzchirurgie. Das Kinderspital (Kispi), wo der Arzt bereits operierte, bezahlte ihm zusätzlich einen Jahreslohn von 500'000 Franken. Er verdiente damit – in dieser privat- und öffentlich-rechtlichen Doppelanstellung – jährlich über 700'000 Franken – zuzüglich der Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit.
Diese finanziellen Details erfährt die Öffentlichkeit, weil der in der Branche bekannte Mediziner seine Kündigung als Professor nicht akzeptieren wollte. Er ging rechtlich dagegen vor. Die Uni kündigte ihm Ende August 2019 «altershalber» per Ende Januar 2021. Das Kinderspital hatte dem Chirurgen mit Jahrgang 1962 bereits im November 2018 gekündigt - über die Gründe wurde Stillschweigen vereinbart. Der Arzt wurde bis Ende Januar 2020 vom Kispi freigestellt. Da beide Anstellungen miteinander «verknüpft» waren, gilt die Kündigung am Unispital auch als «sachlicher Grund» für die Kündigung seiner UZH-Professur. Zu diesem Entscheid kommt das Zürcher Verwaltungsgericht.
Gericht bezeichnet Vereinbarung als «unzulässig»
Der entlassene Professor verlangte von der Universität nicht nur die «Nichtigkeit» der Kündigung, sondern auch eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie eine Abfindung von zehn statt nur sechs Monatslöhnen. Insgesamt betrug der Streitwert rund 288'000 Franken. Er habe «innert weniger Monate» beide Anstellungen verloren und stehe somit ohne Erwerbseinkommen da, machte der aus Deutschland stammende Chirurg laut Gericht geltend. Es werde für ihn «kein leichtes Unterfangen sein», wieder eine vergleichbare Anstellung zu finden. Und die Uni habe ihm schliesslich keine Anschlusslösung angeboten, was ebenfalls zu berücksichtigen sei.
Den Richtern genügten diese Rechtfertigungsgründe aber nicht. Im Urteil werden die Anstellungsbedingungen des ehemaligen Medizinprofessors als «äusserst grosszügig» bezeichnet, die «weit über dem gesetzlich zulässigen Rahmen liegen». Der Kinderherzspezialist habe davon jahrelang profitiert und damit der «unzulässigen» (verknüpften) Vereinbarung vorbehaltlos nachgelebt. Wenn er diese nun nicht auch gegen sich gelten lassen wolle, verhalte er sich «widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich». Zudem dürfte er angesichts seiner Haupttätigkeit als Kispi-Chefarzt kaum in der Lage gewesen sein, sein Anstellungspensum für die Uni tatsächlich zu erbringen, wie das Gericht weiter festhält. Auffällig sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Mediziner entgegen der Regelung auf seinem Einkommen am Kinderspital keine Abgabe an die Universität leisten musste.
- VB.2019.00572, 30.4.2020. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.