Bundesgericht: Long Covid bei Genfer Pfleger ist Berufskrankheit

Eine Covid-19-Infektion gilt als Berufskrankheit, wenn Spitalangestellte eine speziell risikobehaftete Arbeit verrichten – etwa auf einer Geriatrie-Abteilung mit vielen Infizierten.

, 25. Februar 2026 um 12:34
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Die Ansteckung mit Covid-19 in einem Spital kann sehr wohl eine Berufskrankheit, urteilt das Bundesgericht. | Symbolbild Julia Taubitz/Unsplash
Die Bâloise-Versicherung wollte eine Covid-19-Infektion bei einem Genfer Pflegefachmann nicht als Berufskrankheit anerkennen und deshalb auch nicht für die Invalidenrente und die weitere Behandlung des Mannes aufkommen.
Die Versicherung argumentierte einerseits damit, dass eine Post-Covid-19-Erkrankung kein eigenständiges Krankheitsbild sei und deshalb gar keine Berufskrankheit sein könne.
Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 könne gemäss bisheriger Rechtsprechung sehr wohl eine Berufskrankheit sein.
Die Bâloise bestritt andererseits den Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Versicherten und der Covid-19-Infektion. Die Krankheit sei überall in der Bevölkerung verbreitet, nicht nur bei Spitalpatienten.

Nicht jede Spitalarbeit ist gesundheitsgefährdend

Das Bundesgericht stellte fest, dass tatsächlich nicht jede Arbeit im Spital automatisch gesundheitsgefährdend sei. So urteilte das Bundesgericht 2024, dass die Tätigkeit einer Psychologin in einer Klinik, die keine akut an Covid-19 erkrankten Patienten betreute, nicht speziell risikobehaftet sei. Anders bei einer Spitalmitarbeiterin, die Covid-19-Patienten mit engem körperlichem Kontakt pflegte.
Auch im vorliegenden Fall gab es nach Ansicht des Bundesgerichts genug Argumente dafür, dass sich der Genfer Pflegefachmann seine Infektion am Arbeitsplatz zugezogen hat:
Der Pfleger hatte nachweislich Kontakt mit infizierten Patienten und Mitarbeitern in der Geriatrie-Abteilung des Spitals. Er hatte zuletzt am 9. April 2020 gearbeitet und wurde zwei Tage später positiv auf Covid-19 getestet.
Der Hausarzt des Pflegers sagte zudem aus, dass dieser für drei Pflegeeinheiten im Spital verantwortlich war, in denen er Covid-19-Patienten versorgen musste, obwohl er noch nicht ausreichende Schutzausrüstung hatte. Der Pfleger sagte auch aus, dass er an seinem letzten Arbeitswochenende 17 verstorbene Patienten «eingepackt» habe und mehrere Kollegen mit Covid-19 infiziert gewesen seien.
Das Bundesgericht betätigte deshalb in diesem Fall die Anerkennung der Covid-19-Infektion als Berufskrankheit.
  • Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_322/2025 vom 28. Januar 2026

  • recht
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