Eine Thurgauer Spitex-Organisation will sich vom Kanton nicht vorschreiben lassen, wieviel Ausbildung für Pflegefachpersonen sie anbieten muss und hat sich vor Bundesgericht dagegen gewehrt. Vergeblich.
Konkret geht es darum, dass der Kanton Thurgau seine Spitex-Organisationen wegen der geleisten Pflegestunden zu einer bestimmt Anzahl Praktikumswochen für angehendes Pflegepersonal verpflichtet (siehe unten).
Die klagende Spitex-Firma stellt pflegende Angehörige an und will sich deshalb weder zur Ausbildung noch zu einer Ersatzabgabe verpflichten lassen.
Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass der Kanton das Recht hat, die Spitex-Organisationen zur Ausbildung oder zu einer entsprechenden Ersatzabgabe zu verpflichten.
Diese Pflicht sei vereinbar mit den Grundrechten auf Eigentum, Wirtschaftsfreiheit und Verhältnismässigkeit.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss: «Demnach überwiegt das grosse öffentliche Interesse an der Behebung des Mangels an Pflegepersonal das private Interesse der Beschwerdeführer an der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer bestimmten Organisationsstruktur.» Womit die Anstellung von pflegenden Angehörigen gemeint ist.
§ 22a Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung
1. Eine Organisation der ambulanten Pflege (Spitex) mit Zulassung zur Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) hat eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse und zum kantonalen Bedarf angemessene Zahl von Fachpersonen in den Berufen des Gesundheitswesens auszubilden.
2. Kommt eine zugelassene Organisation der ambulanten Pflege ihren Verpflichtungen nicht nach, wird eine Ersatzabgabe von maximal 150 Prozent der durchschnittlichen Kosten von Aus- und Weiterbildungsstellen erhoben.
3. Die Ersatzabgaben werden für die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen in den Berufen des Gesundheitswesens verwendet.