Werden Zürcher Psychologen beim Lohn diskriminiert?

Er verdiene zu wenig, weil er in einem klassischen Frauenberuf arbeite. So wehrte sich ein Zürcher Psychologe erfolgreich vor Bundesgericht.

, 27. Oktober 2021 um 15:21
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Normalerweise verlaufen Lohnklagen wegen Diskriminierung so: Eine Frau wehrt sich dagegen, dass sie weniger verdient als ein Mann mit der gleichen Funktion. Doch diese Lohnklage ist anders: Ein Mann klagt, weil er weniger verdient als andere Männer in ähnlichen Berufen. Und zwar weil er in einem typischen Frauenberuf arbeitet, nämlich als Psychologe.

Klage gegen Psychiatrische Universitätsklinik

Doch von Anfang an: Vor sieben Jahren hat ein heute 70-jähriger Psychologe mit der Unterstützung des Kantonalverbands der Zürcher Psychologinnen und Psychologen (ZüPP) eine Klage wegen Lohndiskriminierung eingereicht. Sein damaliger Arbeitgeber war der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich. Dieser Dienst ist mittlerweile der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) angegliedert.
Der therapeutisch tätige Psychologe verlangte eine höhere Lohneinstufung, da er im Vergleich zu typisch männlichen Funktionen beim Kanton Zürich -  wie Ingenieur, Steuerkommissär oder Revisor - in einer zu tiefen Lohnklasse eingeteilt sei.

Verwaltungsgericht muss nun prüfen

Erst das Bundesgericht gab ihm Recht: Der Beruf der Psychologinnen und Psychologen mit einem Frauenanteil von mehr als 70 Prozent sei tatsächlich ein typischer Frauenberuf und das Gleichstellungsgesetz dementsprechend anwendbar.
Das Bundesgericht wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, zu prüfen, ob eine Lohndiskriminierung vorliege. Weil das Verwaltungsgericht das nicht tat, musste das Bundesgericht erneut entscheiden. Und es gab dem Psychologen wieder recht: Das Verwaltungsgericht muss nun ernsthafter als bisher prüfen, ob der Mann mit dem Titel «Fachpsychologe für Psychotherapie FSP» statt der Lohnklasse 19 neu der Lohnklasse 20 zugeteilt wird und entsprechende Lohnnachzahlungen erhält.

Anspruchsvolles Hochschulstudium vorausgesetzt

Nun liegt es an der Psychiatrischen Universitätsklinik, den Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass die Lohndifferenz auf objektiven Gründen beruhe und sachlich gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht hält fest, dass die fragliche Stelle des klagenden Psychologen «ein sehr anspruchsvolles Hochschulstudium voraussetzt, was für die Vergleichsberufe nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gefordert ist».
Der Kantonalverband der Zürcher Psychologen (ZüPP) erwartet nun, dass diese Rückweisung ans Verwaltungsgericht zu einer angemessenen und nichtdiskriminierenden Entlöhnung führt. Und zwar nicht nur beim Klagenden, sondern auch bei den anderen in gleichwertigen Funktionen beim Kanton tätigen Psychologinnen und Psychologen.
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