Meldepflicht für Löhne von Chefärztinnen und -ärzten

Der Kanton Bern hat sein Spitalversorgungsgesetz revidiert. Das ändert sich.

, 27. November 2020 um 07:55
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Das Berner Kantonsparlament hat der vom Regierungsrat vorgelegten Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes diese Woche zugestimmt. Dies einstimmig.
Die Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten müssen künftig an den Kanton gemeldet werden. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Meldung anonymisiert geschehen kann. Aufgeführt werden müssen aber folgende Dinge:
  1. Fixe Vergütungen wie Jahreslöhne, Funktionszulagen, Einnahmen aus Gutachtens- und Lehrtätigkeit.
  2. Variable Vergütungen wie insbesondere Honorare, Bonifikationen, Gutschriften, Garantiezahlungen, Tantiemen, Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechte, Antritts- und Abgangsentschädigungen, Bürgschaften und Darlehen.
  3. Beiträge des Listenspitals an die berufliche Vorsorge und an Einkäufe in die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Listenspitals.

Psychiatriekliniken müssen keinen Baurechtszins bezahlen
Durch die Teilrevision kann der Kanton bei den Psychiatriekliniken weiterhin auf Baurechtszins verzichten und reduzierte Mieten vereinbaren. Zudem werden vertrauliche Geburten möglich.
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