GZO Spital Wetzikon: Verwaltungsrat lehnt Gläubiger-Vorschlag ab

Zu teuer, zu einschnürend, zu einseitig und unnötig: Der Verwaltungsrat des Spitals setzt darauf, dass die provisorische Nachlassstundung ohnehin verlängert wird.

, 18. Juli 2024 um 13:59
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Spielbau diverser Parteien: Baustelle des GZO Spitals in Wetzikon  |  Bild: PD
Heute früh wurde es bekannt: Beim GZO Spital Wetzikon verlangt eine Gruppe von Anleihensgläubigern, dass eine Versammlung der Obligationäre einberufen wird. Ihr Vorschlag: Die Gläubiger sollen sich auf eine Verlängerung der Anleihe bis Sommer 2027 einlassen – wobei der Zins in dieser Phase in Halbjahres-Schritten von 1,875 auf 4,875 Prozent erhöht würde.
Der Verwaltungsrat des Spitals lehnt das Ansinnen nun aber ab.
Im Hintergrund steht, dass die GZO AG Spital Wetzikon seit Ende April in der provisorischen Nachlassstundung ist, nachdem die Rückzahlung einer auslaufenden 170-Millionen-Franken-Anleihe nicht fristgerecht zu stemmen war.
Der Vorschlag der Gläubigergruppe, die insgesamt 6,56 Prozent des Obligationen-Nominalwerts hält, zielt nun darauf ab, dem Management Zeit zu verschaffen und das Spital vom Damoklesschwert von Nachlasstundung und Konkursgefahr zu befreien.
  • Hintergrund: GZO Spital Wetzikon: Gläubiger-Gruppe will Anleihe verlängern. Damit soll der Verwaltungsrat drei Jahre Zeit gewinnen, um ein Sanierungsprogramm umzusetzen.
Der Verwaltungsrat wendet aber ein, dass auf diesem Wege zahlreiche andere Gläubiger benachteiligt würden. Man wolle lieber ein gesamtheitliches Sanierungskonzept erarbeiten, das beispielsweise auch die Sicht der Aktionäre, die Situation des Neubaus oder die Forderung von Handwerkern berücksichtigt.
Ohnehin sei es wohl kaum nötig, per Absprache mit den Anleihensgläubigern Zeit zu erkaufen. Der Verwaltungsrat ist zuversichtlich, dass das Gericht die provisorische Nachlasstundung im August verlängert und dann – nach weiteren vier Monaten – in einen definitiven Zustand überführt; so dass am Ende ein Zeitrahmen entstünde, der in etwa den vorgeschlagenen drei Jahren der Gläubigergruppe entspricht.

Verpfändung der Grundstücke

«Die Nachlassstundung gibt der GZO AG bereits die notwendige Zeit für die Erarbeitung eines gesamtheitliches Sanierungskonzepts und garantiert gleichzeitig einen umfassenden Schutz sämtlicher Gläubiger», sagt Verwaltungsratspräsident Jörg Kündig in einem Communiqué aus Wetzikon.
Vor allem trügen die Forderungen der Gruppe nicht zu einer gesamtheitlichen Sanierung des Unternehmens bei, so ein weiterer Einwand. Zum Beispiel verlangt die «GZO Creditor Group», dass die Anleihe in jenen drei Jahren vollständig durch alle Grundstücke der GZO Spital AG gesichert wird – was die Handlungsfähigkeit respektive die Nutzungsplanung massiv einschränken würde.
Und schliesslich würde der progressive und substanzielle Anstieg der Zinsen starke Anreize für ein überhastetes und Vorgehen setzen. Auch das würde kaum helfen, eine nachhaltige und gesamtheitliche Sanierungslösung zu entwickeln.

Welchen Rückhalt hat die Gruppe?

Kurz: Der Verwaltungsrat weigert sich derzeit, eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Streng rechtlich ist er aber dazu verpflichtet, sobald die Vertreter von mindestens 5 Prozent der Summe dies wünschen – und das ist hier der Fall. Womöglich wird also das Gericht darüber entscheiden müssen.
Wobei auf der Gegenseite die Frage im Raum steht, welchen Rückhalt die GZO Creditor Group unter den Obligationären hat. Die Gruppe gibt sich noch anonym, laut guten Quellen soll indes der Unternehmer Gregor Greber an Bord sein.
In einer ersten Reaktion widersprach die GZO Creditor Group dem Eindruck, dass sie einzelne Gläubiger einseitig bevorzugen wolle: «Richtig ist, dass die GZO Creditor Group von Anfang an darauf hingewiesen hat, dass alle Gläubiger – also die Schuldschein-Inhaber, die Handwerker, die Anleihensgläubiger und allfällige weitere Gläubiger – die gleichen Rechte erhalten sollen, um damit eine nachhaltige Sanierung der GZO AG zu ermöglichen. Die GZO Creditor Group erwartet deshalb, dass der Verwaltungsrat der GZO AG zeitnah eine Versammlung der Anleihensgläubiger einberuft.»
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