Ein Urteil, das die Temporärarbeit im Gesundheitswesen verändern könnte

Ein Entscheid des Zuger Obergerichts beschäftigt Temporärfirmen: Wer Personal über Pools vermittelt, muss Bereitschaftszeiten vergüten und strengere Formvorschriften einhalten.

, 16. Januar 2026 um 06:52
image
KI-Symbolbild: Medinside, mit Nano Banana.
Wer im Gesundheitswesen in Temporäreinsätzen arbeitet, kennt wohl das Muster: Man meldet sich bei einer passenden Vermittlungsfirma oder -Plattform an, unterschreibt einen Rahmenvertrag, wird Mitglied eines Pools und trägt dort die Tage und Zeiten ein, an denen man arbeiten will.
Man nennt es auch Standby-Modell. Wer beispielsweise in der Pflege tätig ist, kann so die nächsten Wochen per Mausklick einfach planen.
Doch die Sache hat einen Haken. Dies zeigt ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug: Das Gericht befand kurz, dass man es in diesen Fällen mit Arbeit auf Abruf zu tun hat.
Die Temporärfirmen müssen also die Bereitschaft, an gewissen konkreten Stunden Einsätze zu leisten, entschädigen. Auch wenn man – wie bei solchen Temporär-Pools und -Tools üblich – die verfügbaren Zeiten per Mausklick auch wieder streichen und ändern kann.

Wo beginnt Arbeit auf Abruf?

Was war geschehen? Das Zuger Gericht entschied in einem Streit zwischen zwei Personalfirmen. Die eine, Flexhaus in Zug, warf der anderen, die nicht genannt sein will, unlauteren Wettbewerb vor. Die Konkurrentin «verschaffe sich einen rechtswidrigen Marktvorteil», weil sie Temporärangestellte nicht für die Rufbereitschaft entschädige, so der Vorwurf. Und weil sie obendrein Einsatzverträge einsetze, die so nicht gültig sind.
Der Streit dreht sich um eine knifflige Frage: Wo beginnt Arbeit auf Abruf?
Das Prinzip ist halbwegs verständlich: Bei der echten Arbeit auf Abruf kann der Arbeitgeber ohne Ablehnungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bestimmen, wann gearbeitet wird. Kann der Arbeitnehmer den Einsatz jedoch ablehnen, liegt unechte Arbeit auf Abruf vor. Im ersten Fall schuldet das Unternehmen den Arbeitnehmern eine Entschädigung; im zweiten Fall nicht.
Die angegriffene Temporärfirma, ein Unternehmen aus dem Kanton Zürich, argumentierte, dass das Pflegepersonal sich ebenfalls jederzeit wieder aus dem Kalender streichen kann – zumindest bis zum Punkt, an dem jemand zu einem Einsatz aufgeboten wird.

10 Prozent Entschädigung

Das Zuger Gericht sah es anders: Es befand, dass Temporärkräfte, die ihre Verfügbarkeiten eintragen und danach einen Einsatz nicht ablehnen können, dafür vergütet werden müssen – auch wenn anschliessend kein Einsatz erfolgt. Die Gerichtsverfügung nannte auch einen konkreten Preis. Denn das Gericht untersagt nun dem Zürcher Vermittlungsunternehmen, «Einsatzverträge zu schliessen, die echte Arbeit auf Abruf mit einer Rufbereitschaftsentschädigung von weniger als 10% des Bruttostundenlohnes der Temporärmitarbeitenden vorsehen».
Das Urteil trifft die Pool-Firmen noch auf einer anderen Ebene. Denn das Obergericht befand auch, dass für Einsätze von mehr als sechs Stunden Dauer immer eine handschriftliche Unterschrift benötigt wird.
«Die Nichteinhaltung der Arbeitsbedingungen ist objektiv zu beurteilen und auf subjektive Rechtfertigungsgründe – selbst wenn sie zuzutreffen scheinen – kommt es nicht an.» — Obergericht Kanton Zug, Verfügung vom 21. Oktober 2025.
In vielen Pool-Modellen genügte es bislang, die Signatur auf dem Online-Tool elektronisch zu erfassen und die hinterlegte Unterschrift dann jeweils per Mausklick wiederzuverwenden. Das reicht nicht – so das Urteil: «Selbst wenn elektronische Unterschriften auf einem Touchscreen oder Trackpad für genügend erachtet würden, fehlte es vorliegend offensichtlich am Erfordernis der genug hohen Auflösung und des Nachweises des Schreibdrucks, kann doch die Unterschrift sogar mittels einfacher Mausbewegung eingegeben werden.»
Das Temporärunternehmen Flexhaus hatte den musterhaften Prozess angestrengt, weil es unlauteren Wettbewerb witterte. Denn Pool-Firmen, die erstens weniger Entschädigungen für Arbeit auf Abruf bezahlen und zweitens den Buchungsprozess durch Klick-Lösungen vereinfachen, haben einen Konkurrenzvorteil. Dies wollte Flexhaus-Geschäftsführer Melvin Sevenich nicht hinnehmen.
«Ich bin überzeugt, dass wir dieses Thema in der Schweiz in kurzer Zeit auf eine gesunde und faire Basis stellen können», sagt er. «Bereits heute unterstützen wir auch andere, mit uns im Wettbewerb stehende Personalverleihfirmen dabei, ihre Prozesse rechtssicher und nachhaltig zu strukturieren.»
Für ihn, so Sevenich, stehe dabei die Tatsache im Zentrum, dass den Mitarbeitenden durch den Pool-Prozess vielfach ein erheblicher Teil der Entlöhnung entgehe.

Aber die Flexibilität…?

Im Prozess wandte die Gegenseite ein, dass ihr Einsatzmodell dem Bedürfnis der Gesundheitsbranche nach Flexibilität entspreche; dass es eine Abdeckung von kurzfristigen Ausfällen und Kapazitätsspitzen ermögliche; oder dass es eine spürbare administrative Entlastung für die Einsatzbetriebe schaffe. Doch das Gericht widersprach: «Die Nichteinhaltung der Arbeitsbedingungen ist objektiv zu beurteilen und auf subjektive Rechtfertigungsgründe – selbst wenn sie zuzutreffen scheinen – kommt es nicht an.»
Das Verfahren gelangt nun wohl vor das Bundesgericht. Dieses hat der Beschwerde der Gegenseite aber keine aufschiebende Wirkung zugestanden, so dass der Entscheid momentan gültig ist.
Ein bisschen erinnert der Fall an den Bundesgerichts-Entscheid über die Notfall-Pauschalen vom Sommer 2024. Denn da wie dort gilt: Der Fall dreht sich im Kern um einige Details der Entschädigung. Aber am Ende könnte er ein ganzes System – das auch Vorteile hat – zum Umsturz bringen.

Einschätzung von Boris Eicher, Leiter Rechtsdienst Swissstaffing:

  • Einsätze von Temporärmitarbeitern, welche über ein Online-Tool abgeschlossen werden, sind grundsätzlich zulässig, solange sie die Voraussetzungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes erfüllen. Dafür muss insbesondere für jeden gebuchten Einsatz von mehr als 6 Stunden ein entsprechender Einsatzvertrag abgeschlossen werden. Nach der Bestätigung des Einsatzes durch das Online-Tool ist der Personalverleiher daher jeweils verpflichtet, einen Einsatzvertrag mit der betreffenden Mitarbeiterin bzw. dem betreffenden Mitarbeiter und einen Verleihvertrag mit dem Spital abzuschliessen.
  • Wenn die Temporärmitarbeiter ihre Verfügbarkeiten im Online-Tool einstellen und danach während der verfügbaren Zeiten von den Einsatzbetrieben eine Einsatzofferte erhalten, haben sie in der Regel die Möglichkeit, dieses Angebot abzulehnen. In einem solchen Fall ist somit keine Entschädigung für die Dauer der Verfügbarkeit geschuldet. Unseres Wissens funktionieren die meisten digitalen Plattformen im Pflegebereich nach dieser Logik.
  • Falls die Spitäler Temporärmitarbeiter hingegen verbindlich und ohne Möglichkeit, einen Einsatz abzulehnen, buchen können (sog. echte Arbeit auf Abruf), dann soll für die Dauer der Verfügbarkeit eine entsprechende Entschädigung geschuldet werden.

  • Temporärarbeit
  • HR
  • recht
Artikel teilen

Loading

Kommentar

Mehr zum Thema

image

Tarifstreit vor Gericht: BAG widerspricht

Hat das Bundesverwaltungsgericht die FMCH-Beschwerde bereits materiell geprüft? Nein, sagt das BAG. Bisher liege lediglich eine Art Rückfrage vor. Deshalb bestreitet das Amt, dass die Beschwerde der Spezialärzte viel aufschiebende Wirkung entfaltet. Wer hat recht?

image

Das Teilen einer ZSR-Nummer bringt zwei Ärzte vor Gericht

In La Chaux-de-Fonds soll ein Proktologe über Jahre hinweg ohne kantonale Berufsausübungsbewilligung praktiziert haben. Dabei half ihm vermutlich ein Kollege.

image

Patient mit verätztem Kehlkopf scheitert mit Klage gegen Genfer Klinik

Das Bundesgericht spricht die Privatklinik Générale-Beaulieu frei. Sie kann nach Schadenersatzzahlungen von 1,5 Millionen Franken nicht noch mehr weiter belangt werden.

image

Tod bei Leistenbruch-OP: Freispruch für Luzerner Ärzte

Nach dem Tod eines drei Monate alten Babys bei einer Leistenbruch-Operation hat das Luzerner Kriminalgericht die beteiligten Mediziner freigesprochen. Der Fall ist damit nicht abgeschlossen.

image

Wallis: Zwei Ärztinnen schuldig gesprochen

Das Bezirksgericht Visp verurteilt eine Notfallärztin und eine Radiologin nach dem Tod eines Apothekers wegen fahrlässiger Tötung.

image

Pflegefachmann wehrt sich vergeblich gegen Arbeitsverbot mit Kindern

Er könne auch in einem Altersheim seinen Beruf ausüben, fand das Bundesgericht – und bestätigte ein Urteil aus dem Wallis.

Vom gleichen Autor

image

Spital heilt, Oper glänzt – und beide kosten

Wir vergleichen das Kispi Zürich mit dem Opernhaus Zürich. Geht das? Durchaus. Denn beide haben dieselbe Aufgabe: zu funktionieren, wo Wirtschaftlichkeit an Grenzen stösst.

image

Überarztung: Wer rückfordern will, braucht Beweise

Das Bundesgericht greift in die WZW-Ermittlungsverfahren ein: Ein Grundsatzurteil dürfte die gängigen Prozesse umkrempeln.

image

Kantone haben die Hausaufgaben gemacht - aber es fehlt an der Finanzierung

Palliative Care löst nicht alle Probleme im Gesundheitswesen: … Palliative Care kann jedoch ein Hebel sein.