Dort kassierte die Betriebsgesellschaft des Spitals Wetzikon eine Zurechtweisung: Wie der
«Zürcher Oberländer» erfuhr, verpflichtet der Regierungsrat die Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland (GZO) AG, grosse Aufträge künftig öffentlich auszuschreiben.
Die Zürcher Gesundheitsdirektion vertritt nämlich den Standpunkt, dass alle Listenspitäler jene Aufträge, «die der Erfüllung ihres Leistungsauftrags dienen», nach den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens ausschreiben müssen – also auch die Privatspitäler.
Leistungsauftrag versus Wettbewerb
Die GZO wiederum befindet, als privatrechtliche Aktiengesellschaft unterstehe sie dem Submissionsrecht nicht. Selbst wenn das Spital Wetzikon eine Einrichtung des öffentlichen Rechts wäre, wäre das Submissionsrecht hier nicht anwendbar, denn man befinde sich im Wettbewerb mit anderen Spitälern.
Der Regierungsrat hat nun beschlossen, in der Sache hart zu bleiben. Befolgen die Verantwortlichen der GZO die Anordnung nicht, droht ihnen eine Busse
(zum Regierungsrats-Protokoll).Im Spital Wetzikon wird man diese Anordnung aber wohl kaum befolgen: Laut einer erste Reaktion gegenüber dem
«Zürcher Oberländer» bleibt die GZO AG auf dem Standpunkt, dass sie als privatrechtliche Aktiengesellschaft dem Submissionsrecht nicht unterstehe. Es dürfte ein Fall für die Gerichte werden – oder:
affaire a suivre...