Während die über 45 Krankenversicherer eine Taxpunktwertsenkung auf 82 Rappen verlangt hatten, hatten die Schwyzer Spitäler eine Erhöhung auf 1.22 Franken erhofft. Der Regierungsrat legte den Tarif im Dezember 2017 auf 86 Rappen fest –rückwirkend ab dem Jahr 2014 «anhand einer differenzierten Parallelisierung».
Daraufhin gelangten die Krankenhausgesellschaft Schwyz, die Stiftung Krankenhaus Maria zum finstern Wald und das Spital Lachen an das Bundesverwaltungsgericht.
Nun bestätigen die Richter den festgesetzten Taxpunktwert von 86 Rappen, wie aus dem jetzt veröffentlichten Urteil hervorgeht. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist nicht möglich. Zuletzt einigen konnten sich die beiden Parteien vor acht Jahren. Damals hatten sie den ambulanten auf 90 Rappen festgelegt.
Erhöhung um mehr als einen Drittel
Die Spitäler monierten nicht nur die festgelegte Höhe des Betrags, sondern auch das Vorgehen des Regierungsrats. Dieser habe die von ihnen eingereichten Kostendaten zu Unrecht nicht berücksichtigt, so die Kritik. Die Schwyzer Regierung hatte erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben geäussert und sie für nicht transparent befunden. Eine Einschätzung, die auch vom Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen geteilt wird.
Es sei ferner nicht erwiesen, dass der geforderte Betrag von 1.22 Franken einer effizienten Leistungserbringung entspreche. Zweifel daran halten die Richter für berechtigt und verweisen im Urteil auf die anderen Kantone, in denen der Taxpunktwert überall unter einem Franken liegt – mehrheitlich sogar unter 90 Rappen. Fazit: «Insgesamt hat die Vorinstanz die vorliegende Datenlage zu Recht als ungeeignet für eine kostenbasierte Tariffestsetzung beurteilt.»
Spitäler hätten Datenmaterial liefern sollen
Auch die Kritik an der Schwyzer Exekutive, wonach diese sich nicht selbst um zusätzliche Daten bemüht habe, weisen die obersten Richter des Landes zurück. «Es wäre zu erwarten gewesen, dass zunächst die Beschwerdeführerinnen das dafür geeignete Datenmaterial aus eigenem Antrieb zur Verfügung stellen», steht im Urteil weiter.
Bundesverwaltungsgerichtsurteil C-446/2018 vom 11. Februar 2019.