Ein aktueller Bundesgerichtsentscheid zeigt, mit welchen Rechtsstreitigkeiten sich auch Spitäler herumschlagen müssen. So wollte eine ehemalige Assistentin des Departementsleiters im Departement Pflege und Soziales am Kantonsspital Luzern (Luks) die Kündigung nicht akzeptieren. Das Spital kündigte ihr während der krankheitsbedingt verlängerten Probezeit.
Die Frau mit Jahrgang 1984 wechselte am 1. Dezember 2017 als Assistentin des Departementsleiters im Departement Pflege und Soziales. Sie hatte zuvor seit Mai 2013 als Sachbearbeiterin in der HR-Abteilung und in der Abteilung Bildung, Beratung und Entwicklung des Spitals gearbeitet.
Probezeitkündigungsfrist wurde verlängert
Zwei Monate nach dem Stellenantritt als Assistentin wurde sie krankgeschrieben und stand in psychologischer Behandlung. Das Luks teilte ihr vier Monate später die Absicht mit, das Anstellungsverhältnis aufzulösen. Der Grund: «mangelhafte Arbeitsleistung». Zuvor wurde ein Gespräch geführt; eine Stellungnahme der Mitarbeiterin blieb aus. Zwei Wochen später, im Juli 2018, löste das Kantonsspital das Arbeitsverhältnis dann auf.
Gegen die Probezeitkündigung wehrte sie sich erfolglos vor dem Kantonsgericht. Sie zog den Entscheid bis vor das Bundesgericht, das den Entscheid der Vorinstanz nun aber bestätigt hat. Die beiden Parteien hätten beim Stellenwechsel «einvernehmlich» eine neue Probezeit vereinbart, steht im Urteil zu lesen. Und das Kantonsspital habe ihr «entgegenkommend» eine dreimonatige Lohnfortzahlung bis Ende Oktober 2018 gewährt. Das Arbeitsverhältnis wurde anstatt mit einer üblichen Frist von sieben Tagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst.
Keine Sperrfrist durch Schwangerschaft
Auch die von ihr mitgeteilte Schwangerschaft vermochte die Kündigungsfrist nicht zu unterbrechen. Denn die auf drei Monate verlängerte Frist wandelte die Probezeitkündigung nicht wie von ihr angenommen in eine ordentliche Kündigung um, wie das höchste Gericht weiter festhält. Die durch Rechtsanwalt Markus Haas vertretene Mitarbeiterin wollte unter anderem eine Sperrfristwirkung durch die Schwangerschaft geltend machen. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde allerdings vollumfänglich abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken muss sie tragen.
- 8C_812/2019 Urteil vom 19. Mai 2020