Im Frühling 2018 hatten ein Chefarzt und sein Stellvertreter ihre Stellen beim Kantonsspital Baselland (KSBL) gekündigt. Der Chefarzt auf Ende August, der Stellvertreter per Ende Juni. Das KSBL hat die beiden Ärzte darauf per sofort freigestellt.
Das Spital bezahlte den beiden Kaderärzten während der Zeit der Freistellung nur noch der Grundlohn. Der variable Anteil für die privatärztliche Tätigkeit am Spital wurde ihnen verwehrt. Es bestehe kein Anspruch, weil es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle, so das Argument.
Die beiden Ärzte legten daraufhin Beschwerde ein. Nun hat das Verfassungs- und Verwaltungsrecht (VV) des Baselbieter Kantonsgerichts diese gutgeheissen,
wie die «Basler Zeitung» berichtet. Privatärztliche Tätigkeit als Angestelltenverhältnis
Kaderärzte, so die Begründung, sind auch dann Angestellte und damit unselbstständig erwerbend, wenn sie am Spital privatärztlich tätig sind. Das Reglement hält einen einen festen und einen variablen Lohnanteil fest: Der variable Lohnanteil wurde vierteljährlich aus einem Pool bezahlt, gespeist durch die privatärztliche Tätigkeit.
Die Ärzte seien auch privatärztlich in die Arbeitsorganisation des KSBL eingebunden gewesen, heisst es weiter. Und sie hätten im Namen und auf Rechnung des Kantonsspitals gehandelt und mit dem Personal, mit den Arbeitsgeräten und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ohne eigene Investitionen gearbeitet, so die Argumente der Richter. Ebenfalls seien dafür Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden.
Das KSBL muss dem Chefarzt und seinem Stellvertreter nebst einer Parteientschädigung von insgesamt 21'500 Franken jetzt den variablen Lohnanteil nachzahlen. In welcher Höhe genau, muss gemäss BaZ noch anhand einer Referenzperiode berechnet werden. Die Ärzte verlangen Nachzahlungen von 68'000 beziehungsweise 30'000 Franken.