Am Freiburger Spital (HRF) darf künftig gestreikt werden, jedoch nur nach Vereinbarung. Das ist das Resultat aus Verhandlungen des Spitals mit den Berufsverbänden und den Gewerkschaften. Die Vereinbarung besteht aus zehn Regeln, welche bei Streiks berücksichtigt werden müssen.
Eine dieser Regeln lautet: Sämtliche Aktionen müssen die Streikwilligen mindestens fünf Werktage im Voraus ankündigen. Damit sollen die Vorgesetzten des HFR genug Zeit haben, um Ersatz für streikende Mitarbeitende zu finden oder Termine und Operationen zu verschieben.
Direktion bestimmt, welcher Mindestbetrieb aufrechterhalten werden muss
Ein weiterer Punkt der Vereinbarung: Trotz Streik müssen die Mitarbeiter einen Mindestbetrieb im Spital gewährleisten. Wie dieser Mindestbetrieb auszusehen hat, bestimmt die Direktion.
Ein Sonderfall sind die Abteilungen der Notfallmedizin. In diesen Abteilungen müssen sämtliche Leistungen zu jeder Zeit sichergestellt sein.
Keine Sanktionen gegen regelkonforme Streikende
Weiter hält die Vereinbarung fest, dass gegen Mitarbeitende, die sich im Voraus für einen Streik angemeldet haben und die geltenden Regeln einhalten, keine Sanktionen getroffen werden.
Mit streikendem Personal hat das Freiburger Spital (HFR) vorletzten und letzten Frühling unfreiwillige Erfahrungen gesammelt. Nur selten wird an einem Schweizer Spital gestreikt. Einige Mitarbeiter und Pflegefachkräfte des HFR haben es allerdings gewagt, ihre Arbeit für einen Tag niederzulegen.
Letztes Jahr gab es Lohnabzug für die Streikenden
Mit unangenehmen Folgen für das streikende Personal: «Allen Mitarbeitenden, welche sich aktiv beteiligt haben während ihrer Arbeitszeit, wird der Lohn entsprechend abgezogen», sagte das HFR
damals zu Medinside.
Dass das HFR nun eigene Streik-Regeln aufgestellt hat, ist kein Zufall. Dann das höchste Schweizer Gericht gab vergangenen Oktober zwei Pflegefachpersonen des HFR recht und stellte fest: Das im Kanton Freiburg beschlossene generelle Streikverbot für das Freiburger Pflegepersonal ist nicht verfassungskonform.
Freiburger Streikverbot widersprach dem eidgenössischen Streikrecht
Das Verbot bewirke eine «unverhältnismässige Einschränkung» des in der Bundesverfassung definierten Streikrechts. Und es beschränke sich nicht auf Pflegepersonen, deren Anwesenheit für die Patienten unabdingbar wäre, wie
Medinside berichtete.
Das Streikrecht ist seit 1999 ausdrücklich in der Bundesverfassung verankert. Der Streik ist auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes zulässig. Einschränkungen des Streikrechts gibt es nur für unerlässliche Dienste, wie etwa die Notaufnahme im Spital. Aber es ist nicht zulässig, ganzen Berufskategorien das Streiken generell zu verbieten. Streikendes Pflegepersonal muss jedoch gemäss Streikrecht die Grundversorgung seiner Patientinnen und Patienten gewährleisten.