Es ist ein einzigartiger Fall: Ein Richter verurteilt eine Institution. Die Institution kündigt Rekurs an und veröffentlicht ein Communiqué dazu. Und dann widerspricht der Richter mit einem eigenen Communiqué.
So geschehen jetzt im Tessin.
Wie letzte Woche berichtet, war die dortige Kantonsspital-Gruppe EOC strafrechtlich verurteilt worden, nachdem drei Patienten in der Radiologie mit dem Hepatitis-C-Virus angesteckt worden waren. Ein Hauptvorwurf lautete dabei, dass das Spital nicht in der Lage war, die Abläufe präzise zu klären und die Verantwortlichen der Infektion zu ermitteln.
Angst vor der Unsicherheit
Für die Direktion der Ente ospedaliero cantonale ist dies ein gefährliches Präjudiz: Die strafrechtliche Verurteilung normaler Spitalarbeit könnte Folgen für das gesamte Gesundheitswesen haben.
Vor allem: Falls es wirklich zwingend sei – und zwar strafrechtlich bedroht –, die Abläufe von Routinehandlungen derart präzise zu registrieren und lange aufzubewahren, so hätte dies teure Konsequenzen. Und trotzdem würde bei rund 70'000 jährlichen Spitalinfektionen in der Schweiz grosse Unsicherheit entstehen.
Für den zuständigen Richter Siro Quadri ging diese Interpretation zu weit. Quasi in einer zweiten Urteilsbegründung veröffentlichte er ein Communiqué mit einigen Klarstellungen.
Zwar habe er in mündlichen Begründung gesagt, dass eine Gesundheitseinrichtung in der Lage sein müsse, die Mitarbeiter in der Radiologie zu identifizieren, welche bei einer Computertomographie für die Kontrastmittel verantwortlich sind (hier geschah offenbar die Verunreinigung, welche zur Ansteckung der Patienten führte).
Nachvollziehen ja – aber
«Aber», so der Richter nun weiter, «es wurde nicht präzisiert, dass ein ähnlicher Grad der Nachvollziehbarkeit» bei jeglicher Spitaltätigkeit und bei Routinehandlungen zwingend sei. Es sei deshalb nicht korrekt, wenn das EOC nun behaupte, dass nach seinem Urteil viel mehr Informationen in den Patientenakten festgehalten werden müssten.
Der Anspruch, dass man die Verantwortlichen eruieren kann, gelte nur für therapeutische Massnahmen von einer gewissen Bedeutung – »di una certa importanza«.
Bitte nicht generalisieren
Im übrigen habe er auch nicht unterstellt, dass bei allen Spitalinfektionen in der Schweiz notwendig sein müsse, die Ursache der Infektion zu eruieren – oder dass ansonsten auf mangelhafte Organisation geschlossen werden müssen.
Sondern hier sei es wie immer in Strafverfahren: Das Urteil gegen das EOC beziehe sich auf einen ganz konkreten Fall. Daraus könnten keine allgemeinen Regeln abgeleitet werden – «direttive sanitarie di carattere generale» – für jede Verunreinigung im ganzen Land.