Im Dezember 2013 hatte im
Bürgerspital von Lugano ein Mitarbeiter drei Patienten mit Hepatitis C infiziert. Der Vorfall ereignete sich beim Spritzen eines Kontrastmittels in der Radiologieabteilung.
Art. 102 StGB: «Verantwortlichkeit des Unternehmens»
Laut der
Tessiner Staatsanwaltschaft seien beim Vorfall «grundlegendste Richtlinien» nicht eingehalten worden, wobei es um «fahrlässig schwere Körperverletzung und Ausbreitung von Krankheiten» geht.
Trotz Abklärungen ist es der Behörde aber nicht gelungen, die verantwortliche Person zu finden. Grund dafür sei eine «mangelhafte interne Organisation». Dabei soll der Artikel 102 des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen.
Die Ente Ospedaliero Cantonale (EOC), zu der das Bürgerspital Lugano gehört, weist diese Vorwürfe laut
einer aktuellen Mitteilung allerdings zurück.
Erneutes Risiko einer Ansteckung
Es ist nicht das erste Mal, dass das Spital negative Sicherheits-Schlagzeilen einfährt: Im März 2016 kam es bei gastroenterologischen Untersuchungen
zu schweren Zwischenfällen. Die Gründe waren damals unvollständig gereinigte endoskopische Instrumente, die zum Risiko einer Hepatitis-B-Virus-Ansteckung führten. Zwischen den zwei Fällen besteht aber auch laut der Staatsanwaltschaft kein Zusammenhang.