Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der
AndreasKlinik Cham Zug bezüglich der Beschränkung der Bettenzahl gutgeheissen: Eine Beschränkung der Bettenzahl für Listenspitäler sei nicht bundesrechtskonform.
Das Bundesverwaltungsgericht reagiert damit auf eine Beschwerde der AndreasKlinik Cham. Die zur Hirslanden-Gruppe gehörende Privatklinik reichte 2011 Beschwerde ein, nachdem der Regierungsrat ihre Bettenzahl auf 37 Betten für Zuger Patienten beschränkt hatte.
Hirslanden nimmt den Gerichtsentscheid
laut einer Mitteilung «erfreut» zur Kenntnis: Man sehe sich in der Ansicht bestätigt, dass eine Beschränkung der Bettenzahl nach neuem KVG unrechtmässig ist.
Aber: Kein Leistungsauftrag für Herz- und Gefäss-Spezialitäten
Auf der anderen Seite lehnte das das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der AndreasKlinik Cham ab, die sich auf die nicht gewährten Leistungsaufträge im Bereich Herz und Gefässe bezog. «Die Privatklinikgruppe Hirslanden respektiert diesen Entscheid», so die Mitteilung, «und bedauert, dass diese Leistungen im Kanton Zug nicht von Hirslanden angeboten werden können.»