Einheitliche Zulassung für Telemedizin geplant

Nationalrat Philippe Nantermod will eine Gesetzesänderung für telemedizinische Leistungen. Der Bundesrat hält dies nicht für nötig.

, 18. August 2023 um 05:50
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Der Vorschlag für eine spezifische Bewilligung für Telemedizin würde parallel zu den 26 bestehenden kantonalen Bewilligungen bestehen. | Freepik
Um die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben, fordert Nationalrat Philippe Nantermod den Bundesrat auf, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen. Ziel der Änderung ist die Einführung einer einheitlichen Zulassung für die Erbringung telemedizinischer Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), wie aus einer Motion hervorgeht.
Heute ist für die Erbringung telemedizinischer Leistungen in jedem Kanton eine Bewilligung erforderlich. Dies führe dazu, so Nantermod, dass sich telemedizinisch tätige Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich in jedem einzelnen Kanton, in dem ihre Patienten wohnen, zur Tätigkeit zulasten der OKP zulassen müssten.
Zudem könnte Ärzten, die von ihrem Standortkanton aus telemedizinische Leistungen anbieten und deren Patienten in anderen Kantonen oder gar im Ausland wohnen, die Zulassung zu Lasten der OKP in ihrem Standortkanton verweigert werden. Denn für Nantermod wird der Bedarf an Telemedizin der übrigen Schweiz bei der Prüfung des Zulassungsgesuchs nicht berücksichtigt.

Bundesrat sagt Nein

Der Bundesrat lehnt die Motion von Nantermod, Mitglied der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, jedoch klar ab, wie er in seiner Stellungnahme schreibt. Da die telemedizinische Versorgung im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet werden kann, erachtet er es nicht als notwendig, eine spezifische eidgenössische Bewilligung für die Tätigkeit zu Lasten der OKP vorzusehen.
Die Versicherten könnten unter den zugelassenen und für die Behandlung ihrer Krankheit geeigneten Leistungserbringern frei wählen. Sie könnten somit Ärzte in anderen Kantonen konsultieren, ohne dass diese im Wohnkanton ihrer Patienten eine Bewilligung einholen müssten, heisst es. Eine Bewilligung sei nur dann erforderlich, wenn der Arzt in einem anderen Kanton eine Praxis oder Niederlassung betreibe.
Zudem sei der Ort relevant, an dem der Leistungserbringer seine Tätigkeit ausübe und seine Leistungen erbringe. Gemäss Bundesrat sind die Kantone zuständig für die Zulassung und die Festlegung von Höchstzahlen, auch für Ärztinnen und Ärzte, die telemedizinische Leistungen erbringen. Die Methode zur Berechnung der Höchstzahlen berücksichtige auch die Inanspruchnahme ausserkantonaler Leistungen, einschliesslich der Telemedizin.
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