Sterbehilfe im Heim? In Zürich ist der Zank noch nicht beigelegt

Im Kanton Zürich können Pflegeeinrichtungen die Sterbehilfe in ihren Räumlichkeiten nach wie vor verbieten, obschon das Kantonsparlament ursprünglich etwas anderes wollte. Eine kantonale Initiative soll Abhilfe schaffen.

, 4. August 2023 um 11:45
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Das Selbstbestimmungsrecht gilt im Kanton Zürich nur für Pflegeeinrichtungen, die von einer Gemeinde betrieben sind oder einen kommunalen Leistungsauftrag haben.
Seit Anfang Juli ist im Kanton Zürich ein Gesetz in Kraft, welches sterbewilligen Personen in Alters- und Pflegeheimen erlaubt, in dessen Räumen passive Sterbehilfe in Anspruch nehmen zu können.
Das heisst, Pflegeeinrichtungen dürfen den Wunsch nach begleitetem Suizid in ihren Räumlichkeiten nicht mehr ablehnen. Freilich hat diese Bestimmung einen Haken: Sie gilt nur für Pflegeeinrichtungen, die von einer Gemeinde betrieben sind oder einen kommunalen Leistungsauftrag haben.
Damit nicht genug: Wie die Sterbehilfeorganisation Exit in ihrem Quartalsbulletin schreibt, «kann sich jede Institution der Pflicht entziehen, die Selbstbestimmung seiner Bewohnerinnen und Bewohner zu respektieren.»
Also auch solche, die von einer Gemeinde betrieben sind oder einen kommunalen Leistungsauftrag haben. Es genüge, mit der Gemeinde zu verhandeln und den kommunalen Leistungsauftrag ohne Nachteil durch einen privatrechtlichen Auftrag zu ersetzen.

Opposition religiös-konservativer Kreise

Exit erinnert daran, dass das Selbstbestimmungsrecht von Heimbewohnerinnen ursprünglich im Zürcher Kantonsparlament eine klare Mehrheit fand. Allerdings schafften es Gegnerinnen und Gegner der Sterbehilfe «unter Führung der Lobby der Heimbetreiber und religiös-konservativer Kreise», die Initiative zu verwässern.
Es entstand ein Kompromiss, der eben die genannte Einschränkung enthielt. Er wurde im Kantonsparlament mit 81 zu 80 Stimmen gutgeheissen. Exit spricht von einem Zufallsentscheid.
Die Unterlegenen wollen das nicht akzeptieren und so läuft deshalb die kantonale Initiative «Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen».

Sterbehilfe in Deutschland

In der Schweiz wird mitunter diskutiert, wieweit Pflegeeinrichtungen das Recht haben, Sterbehilfe in den eigenen Räumlichkeiten zu verbieten. Im Kanton Zürich läuft diesbezüglich eine kantonale Initiative.
Deutschland hingegen tut sich immer noch äussert schwer mit diesem Gedanken. Anfang Juli sind im Bundestag zwei Gesetzesvorlagen zur Sterbehilfe gescheitert. Beide Entwürfe definieren die Rahmenbedingungen, um Sterbewilligen die Einnahme von tödlichen Medikamenten zu ermöglichen. Der eine Entwurf will die Sterbehilfe unter Berücksichtigung diverser Ausnahmen legalisieren. Der andere verbietet grundsätzlich die Sterbehilfe, will aber immerhin klare Ausnahmen formulieren.
Das Gerangel dauert nun seit drei Jahren. 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, das Verbot der geschäftsmässigen Sterbehilfe verstosse gegen das Grundgesetz. Namentlich verstosse es gegen das Persönlichkeitsrecht. Dieses umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
Laut NZZ vom 6. Juli 2023 ging der Gerichtspräsident damals so weit zu sagen, die Legalisierung der Sterbehilfe dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob beispielsweise eine unheilbare Krankheit vorliege. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe in jeder Lebensphase eines Menschen.

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