Zürcher Reha-Zentren «diskriminieren Ungeimpfte»

Wer seine Liebsten besuchen will, muss unter anderem einen Impfnachweis vorweisen können. «Damit wurde eine rote Linie überschritten», wehren sich drei Zürcher Politiker.

, 25. Mai 2021 um 14:11
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«Jetzt impfen für unsere KMU», «Jetzt impfen fürs Schaulaufen am Letten» und «Jetzt impfen für viel zu kurze Nächte», so rührt der Kanton Zürich für die Covid-Impfung seine Werbetrommel. «Jetzt impfen für Besuche in den Zürcher RehaZentren»? 
Dieser Slogan stammt zwar nicht vom Kanton, könnte jedoch auf der Internetseite der Zürcher RehaZentren stehen: Wer auf den roten Banner mit dem Link zur neuen Besuchsregelung drückt, wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass unter anderem nur noch «Personen zugelassen sind, welche einen Impfnachweis mit vollständiger Impfung vorweisen können» (siehe Besuchsregeln weiter unten). 

«Ein versteckter Impfzwang»

Dass Geimpfte zahlreiche Privilegien haben werden, sorgt schweizweit für kontroverse Diskussionen. Für Erich Vontobel (EDU, Bubikon), Erika Zahler (SVP, Boppelsen) und Martin Huber (FDP, Neftenbach) wird mit der Regelung der Zürcher RehaZentren allerdings «eine rote Linie überschritten»: 
«Man stelle sich vor, wie es ist, wenn man Angehörige besuchen möchte, aber nicht geimpft ist. Und nicht geimpft werden will. Gemäss Besuchsregelung ein No-Go. Obschon Angehörige solche Besuche unter Umständen nicht nur aus psychologischen Gründen dringend brauchen. Die Zürcher RehaZentren haben damit einen versteckten Impfzwang eingeführt, der so nicht hinnehmbar ist», schreiben die drei Zürcher Politiker in ihrer Anfrage an den Zürcher Kantonsrat mit dem Betreff «Diskriminierende Besuchsregelung der Zürcher RehaZentren». 

Sechs Fragen an die Regierung

Vor diesem Hintergrund gelangen Vontobel, Zahler und Huber mit den folgenden Fragen an die Zürcher Regierung:
  1. Wie stellt sich die Regierung zu dieser faktischen Impfpflicht, welche als versteckten Impfzwang unschöne Erinnerungen die Apartheid aufleben lässt und das Potential hat, unsere Gesellschaft in zwei Gruppen (Privilegierte und Nichtprivilegierte) zu spalten?
  2. Die Zürcher RehaZentren sind heute auf der Spitalliste und werden sich voraussichtlich darum bemühen, auch auf der neuen Spitalliste ab 1. Januar 2023 aufgeführt zu sein. Könnte sich die Regierung vorstellen, unter anderem die Streichung dieser hochproblematischen Besuchsregelung als Bedingung für die Aufnahme auf die neue Spitalliste zu verlangen?
  3. Wie stellt sich die Regierung grundsätzlich zur Problematik, Bevölkerungsgruppen aufgrund eines Gesundheitsmerkmals unterschiedlich zu behandeln, indem Grundrechte eingeschränkt werden?
  4. Was sind aus Sicht der Regierung Gründe, weshalb sich Geimpfte vor Nicht-Impfwilligen schützen sollten, indem Nicht-Impfwilligen die Rechte eingeschränkt werden?
  5. Gibt es gesichtete Daten darüber, ob Geimpfte noch angesteckt werden, bzw. sie das Virus noch weiterverbreiten können?

Kritik auch von Bürgerinnen und Bürgern

Impfzwang, Diskriminierung oder Apartheid - die drei Zürcher Politiker kämpfen mit harten Worten. Doch was sagen die Zürcher RehaZentren zu ihren Massnahmen? «Das seit Monaten bestehende Besuchsverbot ist belastend für unsere Patientinnen und Patienten. Wir suchen nach Möglichkeiten, um es zu lockern und ihnen wieder zu ermöglichen, ihre Liebsten zu sehen», schreiben die Zürcher RehaZentren auf Anfrage von Medinside. 
Gleichzeitig sei es ihre Pflicht, die gesundheitlich oft stark geschwächten Patientinnen und Patienten vor einer Ansteckung zu schützen. «Wir haben deshalb den Versuch unternommen, wenigstens geimpften Personen per Montag, 17. Mai, wieder die Möglichkeit einzuräumen, ihre Angehörigen in den RehaZentren zu besuchen. Für diesen ersten Schritt Richtung Öffnung erhielten wir nicht nur Lob, sondern auch Kritik von Bürgern, welche die Regelung als diskriminierend empfanden.» 

Innert Kürze neue Regelungen

Diese Kritik veranlasste die Zürcher RehaZentren sehr rasch dazu, nochmals über die Bücher zu gehen: Seit Mittwoch, 19. Mai, gelte eine neue Regelung für das Besuchsrecht, die dem notwendigen Schutz der Patientinnen und Patienten Rechnung trage. Konkret: Seit dem 19. Mai dürfen nebst Geimpften, nun auch Personen, die sich nachweislich in den letzten sechs Monaten mit SarsCoV-2 angesteckt haben und deren angeordnete Isolation beendet ist, sowie Personen, die ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen können, ihre Liebsten besuchen. 

Privilegien werden sich häufen

Zu den Äusserungen der drei Politiker wollten die Zürcher RehaZentren keine Stellung nehmen. Bleibt abzuwarten, wie die Antworten des Kantons ausfallen. Sicher ist: Mit dem vom Bund entwickelten Covid-Zertifikat werden Geimpfte so oder so Privilegien haben. Dies, obschon die Impfung in der Schweiz immer noch freiwillig ist. Wem der Eintritt gebührt, werden auch die Betreiber von Restaurants oder Veranstaltungen selber entscheiden müssen.
Dies wird wohl auch in Europa der Fall sein. Auch wenn in der Resolution 2361, die der Europarat am 27. Januar 2021 verabschiedet hat, folgendes festgehalten ist:  «Es ist sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung NICHT verpflichtend ist, und dass niemand politisch, gesellschaftlich oder anderweitig unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn er dies nicht selbst möchte.»

Die aktuelle Besuchsregelung Klinik Wald & Davos

Es sind Personen zu gelassen,
  • … welche einen Impfnachweis mit vollständiger Impfung vorweisen können, (Als vollständig geimpft gelten Personen: 15 Tage nach der Verabreichung der 2. Impfdosis eines in der Schweiz zugelassenen mRNA-lmpfstoffs oder 15 Tage nach der Verabreichung der einzigen Impfdosis eines in der Schweiz zugelassenen mRNA-lmpfstoffs, wenn die Person eine bestätigte SARS-CoV-2-lnfektion hinter sich hat.)
  • … oder sich nachweislich in den letzten 6 Monate mit SarsCoV-2 angesteckt haben und deren angeordnete Isolation beendet ist,
  • … oder ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 h) vorweisen können.
  • Der jeweilige Nachweis ist am Eingang vorzuweisen.
  • BesucherInnen müssen sich am Eingang registrieren.
  • Alle Personen unterstehen der Maskenpflicht und den allgemeinen Hygieneregeln.
  • Pro PatientInnen ist 1 Besuchsperson* für maximal 1 Stunde pro Tag
  • Besuche sind zwischen 10-18 Uhr (letzter Zutritt: 17 Uhr) möglich.
  • Die Bedienung von BesucherInnen in der Cafeteria (Innenräume) ist nicht erlaubt.
  • Das Personal ist weisungsbefugt.
Weitere Infos gibt es hier.
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