Keine Kostendeckung: gilt auch bei Notfällen

Verweigert ein Krankenversicherer die Kostendeckung, so gilt das auch bei Notfällen. Zumindest im Tarifstreit zwischen Concordia und Hirslanden.

, 22. Juli 2022 um 05:00
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Hirslanden informierte auf ihrer Website, dass der Krankenversicherer Concordia in der privaten und halbprivaten Abteilung der Andreas Klinik Cham und der Klinik Hirslanden Zürich keine Kostendeckung mehr übernimmt. So war es hier am 1. Juli 2022 zu lesen. 
Die Gründe solcher Streitigkeiten sind immer die gleichen: Entweder sind die von den Spitälern geforderten Tarife zu hoch, oder die Mehrleistungen sind nicht klar ausgewiesen. Im Fall der Hirslanden-Spitälern liegt es meistens am Preis.

Gilt auch für Notfälle

Nun hat Hirslanden Medinside darauf hingewiesen, dass Concordia auch die Kosten für klinische sowie komfortbezogene Mehrleistungen gegenüber zusatzversicherten Patientinnen und Patienten nicht übernimmt, welche über die Notfallaufnahme stationär in die betroffenen Kliniken eingetreten sind. 
Die entsprechenden Kosten für die Mehrleistungen der notfallmässig stationären Behandlung in einer halbprivaten oder privaten Abteilung müssten daher von den Patientinnen und Patienten selbst getragen werden, so Hirslanden. 

Was Concordia dazu meint

Concordia bestätigt auf Anfrage, bei der Andreas Klinik in Cham und der Klinik Hirslanden in Zürich für stationäre klinische Leistungen Hotellerie- und Komfortleistungen keine Leistungen aus den Spitalversicherungen Privat, Halbprivat und Libero zu vergüten. Bei der Andreas Klinik gilt das seit dem 13. Juni 2022; bei der Klinik Hirslanden seit dem 18. Juli 2022.
Sollten sich Concordia-Versicherte dennoch in der halbprivaten oder privaten Abteilung dieser Kliniken behandeln lassen, gelte hinsichtlich der ärztlichen Leistungen weiterhin die bisherige Kostenübernahme. Auch für eine Behandlung auf der allgemeinen Abteilung bestehe weiterhin eine volle Kostendeckung in beiden Kliniken.

Die Spitäler haben eine Aufklärungspflicht

«Die Andreas Klinik und die Hirslanden Klinik an der Witellikerstrasse in Zürich sind über dieses Vorgehen informiert und haben gegenüber ihren Patientinnen und Patienten eine gesetzliche Aufklärungspflicht hinsichtlich fehlender Kostendeckung für klinische Leistungen, Hotellerie- und Komfortleistungen», schreibt Concordia in ihrer Stellungnahme.
Und weiter erklärt der Krankenversicherer mit Sitz in Luzern, die Spitäler müssten diese Aufklärungspflicht  ausüben, bevor sie Patientinnen und Patienten stationär in die Klinik aufnähmen. Falls die Patientinnen und Patienten nicht rechtzeitig oder gar nicht von der Klinik aufgeklärt würden, müsse die Klinik diese entstehenden Kosten übernehmen.
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