Apotheker muss sich nicht an Notfalldienst beteiligen

Ein Apotheker aus dem Kanton Aargau muss sich nicht finanziell an der Notfallapotheke beteiligen. Auch eine Ersatzabgabe muss er gemäss Bundesgericht nicht zahlen.

, 30. August 2021 um 07:02
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Der Aargauische Apothekerverband erliess vor sechs Jahren ein Reglement über den Apotheken-Notfalldienst. Jede Apotheke wurde einer Notfalldienstregion zugewiesen. In den Regionen Aarau, Lenzburg sowie Suhren- und unteres Wynental gründeten die betroffenen Apotheken die «Apotheke im Spital Aarau AG». Seit dem 1. Juli 2017 betreibt diese eine Apotheke auf dem Areal des Kantonsspitals Aarau (KSA). Sie steht Notfallkunden das ganze Jahr rund um die Uhr zur Verfügung.
Kurz nach der Gründung wurde der Besitzer einer Apotheke in der Notfallregion Aarau vom Verband aufgefordert, sich entweder an der Aktiengesellschaft zu beteiligen oder sich vom Notfalldienst dispensieren zu lassen und eine Ersatzabgabe zu zahlen. Die finanzielle Beteiligung umfasste einen einmaligen Aktienerwerb für 11'000 Franken und Gewährung eines Aktionärsdarlehens von 20'000 Franken. 
Der Apotheker ging aber nicht darauf ein. In der Folge auferlegte ihm der Apothekerverband eine Ersatzabgabe von 5'000 Franken für das zweite Halbjahr 2017. Er wehrte sich. Beschwerden des Apothekers an den Regierungsrat und das kantonale Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Der Apotheker gelangte bis vor das Bundesgericht. 

Regelung des Verbands verletzt mehrere Grundrechte

Die höchste Instanz hat die Beschwerde des Apothekers nun gut geheissen. Das System der Beteiligung oder der Bezahlung einer Ersatzabgabe steht gemäss Bundesgericht im Widerspruch zu der in der Verfassung verankerten Vereinigungsfreiheit und zur Wirtschaftsfreiheit.
Eine Zwangsmitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft könne nicht als erforderlich zur Regelung von Notfalldienst erachtet werden. Mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit sei ein solches System «unverhältnismässig». Und diese Grundrechtseinschränkungen müssten ohnehin in einem formellen Gesetz geregelt werden und nicht auf Stufe eines Reglements.
Darüber hinaus  verstösst die Regelung gegen übergeordnetes Recht, wie im Urteil weiter zu lesen steht. Eine Auslegung ergibt, dass es hinsichtlich der Bestimmung zum Notfalldienst im Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) nicht zulässig ist, die persönliche Leistung von Notfalldienst durch rein finanzielle Verpflichtungen zu ersetzten.  
  • Urteil vom 27. August 2021 (2C_595/2020)
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