Krankenkassen – Totgeburt Vermittlerregulierung

Weil das am 16.12.22 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit (RVV) den Krankenkassen nicht passt, werden sie dem Bundesrat wohl nie beantragen, ihre Branchenvereinbarung rechtsverbindlich zu erklären.

, 17. Dezember 2022 um 07:00
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Laut Parlamentsdiensten wird mit dem Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit (Vermittlerregulierung) «lästigen Vermittleranrufen ein Riegel geschoben wird, indem die Kaltakquise verboten wird.» Das ist diplomatisch formuliert etwas verkürzt und etwas klarer formuliert ganz einfach nicht wahr, denn gegen den Telefonterror wirkt das Fermeldegesetz (FMG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Ein Kassenkartell

Auf Gesuch von Versicherern, die zusammen mindestens 66 Prozent der Versicherten vertreten, kann der Bundesrat gemäss Vermittlerregulierung eine Branchenvereinbarung auf dem Verordnungsweg «allgemeinverbindlich» (rechtsverbindlich für alle Krankenversicherer) erklären. In der seit dem 1.1.21 gültige Branchenvereinbarung verpflichten sich die Krankenversicherer:
  1. auf den Telefonterror zu verzichten;
  2. die Qualität der Vermittlertätigkeit zu sichern und
  3. die Provisionen Neukund:innen an Vermittler auf 70 Franken (Grundversicherung) bzw. eine Jahresprämie (Zusatzversicherung) zu beschränken.

Gegen den Telefonterror gibt es das Fermeldegesetz (FMG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Vermittlern, die den Leuten Versicherungsverträge aufschwatzen, die sie weder wollen noch brauchen, müsste die Finma die Akkreditierung entziehen. Und die Begrenzung der Provisionen ist ein Verstoss gegen das Kartellgesetz (KG). Eigentlich haben die Krankenversicherer dem Parlament unter dem Vorwand, man tue etwas gegen den Telefonterror und gegen dubiose Vermittler ein Kartell untergejubelt, das nur die Provisionen an externe, aber nicht an die bei den Kassen angestellten Vermittler begrenzt.

Eine Vermittlerregulierung, die nie zur Anwendung kommt

Bundesrat und Ständerat haben das Spiel durchschaut und in der RVV verankert, dass die Vergütung der Vermittlertätigkeit wirtschaftlich sein muss und für externe und angestellte Vermittler gelten soll. Dem faulen Kompromiss, die Provisionen an Mitarbeitende der Kassen nur dann zu begrenzen, wenn diese auch für die Konkurrenz arbeiten, stimmte nur der Nationalrat zu. Welcher Krankenversicherer stellt Vermittler an, die für die Konkurrenz arbeiten?
Die Einigungskonferenz, zusammengesetzt aus je 13 Mitglieder der Gesundheitskommissionen beider Räte, schlug die Ständeratsvariante zur Schlussabstimmung vor. Der Nationalrat stimmte am 16. Dezember mit 110 zu 79 Stimmen bei 7 Enthaltungen und der Ständerat mit 27 zu 9 Stimmen bei 8 Enthaltungen der Vorlage über die Versicherungsvermittlung zu.
Da die Versicherer die Gleichbehandlung des externen und internen Vertriebs unbedingt verhindern wollten, werden sie dem Bundesrat vorläufig keinen Antrag stellen, ihre Branchenvereinbarung für alle Krankenkassen rechtsverbindlich zu erklären. Ob die Kassen ihre Branchenvereinbarung anpassen und das Vergütungskarell auch auf das eigene Personal ausweiten und dann den Antrag an den Bundesrat stellen, ist ungewiss. Ebenfalls ungewiss ist, ob die Wettbewerbskommission dieses Kartell untersucht. Gewiss ist aber, dass dieses Kartell im zweiten Jahr nach der Inkraftsetzung zu einer Reduktion der Provisionen an externe Vermittler geführt hat. Weil die telefonische Kaltakquise verboten ist und Provisionen an externe Vermittler gedeckelt sind, verlagert sich der Wettbewerb um neue Kundinnen und Kunden auf andere, teurere Akquisitionskanäle. Anstatt immer wieder neue Gesetze zu verabschieden, täte das Parlament gut daran, dafür zu sorgen, dass Bundesrat, Verwaltung und Finma die guten Gesetze konsequenter vollziehen, die wir haben.
  • felix schneuwly
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