Ein Leistungsauftrag sichert Patientenzugang und Planungssicherheit – wer leer ausgeht, verliert beides. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schärft nun die Spielregeln für die Kantone: Wer plant, muss erklären – transparent und nachvollziehbar.
Ein Spital akzeptierte den Entzug eines Leistungsauftrags durch den Zürcher Regierungsrat nicht und zog vor Bundesverwaltungsgericht. Gerügt wurden im Wesentlichen drei Punkte: Der Kanton habe auf vergangenheitsorientierte Daten abgestellt, die Beurteilungskriterien nicht klar kommuniziert und die Bewerbung der Klinik nicht ernsthaft geprüft.
Im Dezember 2025 gab das
Bundesverwaltungsgericht dem Spital Recht (
Urteil C-4422/2022 vom 8. Dezember 2025). Es bejahte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und stellte Verfahrensfehler fest. Dieses Urteil ist mehr als ein Etappensieg eines einzelnen Spitals. Kantone, die im nächsten Spitalplanungsverfahren auf interne Kriterien und vage Begründungen setzen, bieten Angriffspunkte.
Das Bundesverwaltungsgericht mahnt zu mehr Transparenz.
Drei Punkte sind dabei zentral:
- Erstens: Der erhebliche Ermessensspielraum der Kantone schützt nicht vor Transparenz- und Begründungspflichten. Wer plant, muss erklären. Wer ausschliesst, muss begründen. Und wer eine Stellungnahme entgegennimmt, muss sie tatsächlich prüfen und im Entscheid berücksichtigen.
- Zweitens: Planungskriterien und Anforderungen pro Leistungsgruppe sind von Beginn an und vollständig offenzulegen. Auf interne Kriterien darf bei dem Planungsentscheid nicht abgestellt werden. Und, soweit Mindestfallzahlen massgebend sind, müssen die Kantone diese offenlegen und konkret beschreiben, wie sie ermittelt werden.
- Drittens: Niedrige Fallzahlen allein rechtfertigen keinen Ausschluss. Wer Spitäler mit hohen Fallzahlen bevorzugt und alle anderen aussortiert, ohne Qualität und Wirtschaftlichkeit zu prüfen, handelt bundesrechtswidrig. Wettbewerb zwischen Spitälern ist erwünscht, aber auf Basis objektiver, vorgängig kommunizierter Kriterien.
- Dr. iur. Luisa Vatter ist Rechtsanwältin bei der Anwaltskanzlei Walder Wyss. Sie ist im öffentlichen Wirtschaftsrecht tätig mit Schwerpunkt Life Sciences und Gesundheitswesen. Sie berät zu regulatorischen Fragestellungen in diesen Bereichen und vertritt Klientinnen und Klienten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.
- Fabian Altmann ist Rechtsanwalt bei der schweizweit tätigen Anwaltskanzlei Walder Wyss. Er berät zu regulatorischen Fragestellungen im gesamten öffentlichen Wirtschaftsrecht und legt dabei einen besonderen Fokus auf die rechtliche Gestaltung von Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitswesens. Er unterstützt Klienten bei vielschichtigen Fragen des öffentlichen Rechts, insbesondere an dessen Schnittstellen zum Gesellschafts- und allgemeinen Privatrecht.
1. Im Einzelnen
Die Spitalplanung beruht auf einem komplexen und vielschichtigen Regulierungssystem. Bundesrecht, kantonales Recht, GDK-Empfehlungen – die Rechtsgrundlagen sind dicht und technisch. Was paradoxerweise oft fehlt: Transparenz darüber, weshalb Kantone im konkreten Einzelfall immer zugunsten der eigenen Spitäler entscheiden.
Mit seinem Urteil verlangt das Bundesverwaltungsgericht nun mehr Klarheit. Es präzisiert, was Transparenz in der kantonalen Spitalplanung konkret bedeutet und wo die Grenzen des Ermessensspielraums der Kantone verlaufen. Auslöser war ein verweigerter Leistungsauftrag der Zürcher Gesundheitsdirektion. Das Spital akzeptierte den Entscheid nicht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht bekam die Klinik Recht.
Exkurs: Was ist Spitalplanung – und warum ist sie so wichtig?
Die Spitalplanung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung und der Kostendämpfung, insbesondere der Vermeidung von Überkapazitäten. Die Kantone verfügen bei der Vergabe von Leistungsaufträgen über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dieser ist jedoch nicht schrankenlos: Die bundesrechtlichen Planungskriterien – Qualität, Wirtschaftlichkeit und Zugang der Patientinnen und Patienten – müssen stets beachtet werden.
2. Erfolgreiche Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Klinik Hirslanden Zürich verfügte bis Ende 2022 unter anderem über einen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe HNO1.1.1 «
Komplexe Halseingriffe (interdisziplinäre Tumorchirurgie)». Diese Leistungsgruppe umfasst komplexe Eingriffe an Nase, Mund, Rachen und Gesichtsschädelknochen sowie gewisse neurochirurgische Operationen. Eingriffe, die spezialisiertes Personal, enge interdisziplinäre Zusammenarbeit und entsprechende Infrastruktur erfordern. Hirslanden erbrachte diese Leistungen seit vielen Jahren – und wollte das auch künftig tun. Sie bewarb sich um einen Platz auf der
Zürcher Spitalliste 2023 Akutsomatik.Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich prüfte das Gesuch. In der HNO-Tumorchirurgie berücksichtigte sie jedoch nur ihre eigenen beiden kantonalen Akutspitäler: das Universitätsspital Zürich (USZ) und das Kantonsspital Winterthur (KSW). Die Begründung:
horizontale Konzentration. Komplexe Leistungen sollen an wenigen Spitälern gebündelt werden. Leistungsaufträge werden «
nur an wenige Spitäler mit ausreichend Fallzahlen vergeben»; bei gleicher Eignung erhält «
der geografisch für die Versorgung der Bevölkerung am günstigsten gelegene Leistungserbringer» den Zuschlag (
Strukturbericht, S. 30 f.). Dahinter steht das politische Dogma: Mehr Fälle bedeuten mehr Routine und damit potenziell bessere Qualität.
Das Seespital Horgen und Hirslanden sollten dieser horizontalen Konzentration zum Opfer fallen. Sie hätten «
bisher nur sehr geringe Fallzahlen erreicht» und eine relevante Steigerung sei «
mit Blick auf die Zahlen anderer Spitäler nicht zu erwarten» (
Strukturbericht, S. 81). Sie seien deshalb nicht versorgungsrelevant.
Hirslanden akzeptierte diesen Entscheid nicht und zog vor Bundesverwaltungsgericht. Gerügt wurden im Wesentlichen drei Punkte: Der Kanton habe auf vergangenheitsorientierte Daten abgestellt, die Beurteilungskriterien nicht klar kommuniziert und die Bewerbung der Klinik nicht ernsthaft geprüft.
2.1. Fehlende Transparenz
Bei der Spitalplanung verfügen die Kantone über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dieser ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Gerade deshalb stellt die Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Transparenz: Es sei «im Hinblick auf eine rechtsstaatliche Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens entscheidend, dass die Kantone die anzuwendenden Entscheidungskriterien und Beurteilungsmassstäbe im Voraus hinreichend klar festlegen und bekannt geben», so das Bundesverwaltungsgericht in E. 6.2.1.
Diesen Anforderungen kam die Zürcher Planungsbehörde nicht nach. Der
Regierungsratsbeschluss Nr. 1104/2022 über die Zürcher Spitalliste Akutsomatik 2023 stützt sich teils auf Kriterien, die nie offengelegt wurden.
Besonders problematisch befand das Gericht die fehlende Transparenz im Hinblick auf die Versorgungsrelevanz bzw. die Angebotskonzentration (horizontale Konzentration). Für die sich bewerbenden Spitäler blieb unklar, nach welchen Kriterien die Versorgungsrelevanz bestimmt wird. In den offiziellen Planungsunterlagen blieben etwa folgende Fragen offen: Müssen die Spitäler konkrete Fallzahlen erreichen, um als versorgungsrelevant zu gelten? Wenn ja, was sind die genauen Schwellenwerte? Was ist der massgebliche Beurteilungszeitraum? Inwiefern werden auch künftige Fallzahlprognosen berücksichtigt?
Gewisse Konkretisierungen enthielt lediglich das verwaltungsinterne «Konzept Evaluation: Akutsomatik». Dieses wurde jedoch den Bewerbern nie kommuniziert. Für sie blieb unklar, nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgt. Dadurch verletzte die Zürcher Planungsbehörde den Anspruch auf rechtliches Gehör.
2.2. Floskelhafte Begründung
Auch die Begründung des Planungsentscheids genügte dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Kanton liess die konkreten Vorbringen von Hirslanden unberücksichtigt.
Hirslanden hatte konkret dargelegt, weshalb mit steigenden Fallzahlen zu rechnen war: Ein ausgewiesener Spezialist für HNO-Tumorchirurgie hatte seine Tätigkeit in der Klinik aufgenommen. Dies führte nachweislich zu einem deutlichen Anstieg der Fallzahlen. Der Kanton liess dies unkommentiert. Er hielt lediglich pauschal fest, «eine für die Bedarfsdeckung relevante Steigerung sei nicht zu erwarten». Eine Auseinandersetzung mit den aufgestockten personellen Ressourcen fehlte vollständig.
Das Gericht fand klare Worte: Die Begründung des Kantons Zürich sei «auffallend vage gehalten» (E. 8.1.1) und die Versorgungsrelevanz der Hirslanden anhand «allzu knapper und undifferenzierter (floskelhafter) Feststellungen» verneint worden (E. 8.5).
2.3. Kriterium der geografischen Erreichbarkeit – verspätet und bei elektiven Eingriffen ohnehin nicht sachgerecht
Hinzu kommt ein weiterer Kritikpunkt: Im definitiven Strukturbericht führte der Kanton erstmals die «geografische Erreichbarkeit» als Auswahlkriterium ein – ohne vorgängige Ankündigung und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme. Verfahrensrechtlich unzulässig und materiell ohnehin fragwürdig. Die Leistungsgruppe HNO1.1.1 umfasst primär elektive Eingriffe. Patientinnen und Patienten planen solche Eingriffe im Voraus. Die geografische Erreichbarkeit ist hier nicht entscheidend und darf nicht berücksichtigt werden. Im angefochtenen Spitallistenbeschluss selbst fehlt das Kriterium denn auch vollständig.
Exkurs: Der Anspruch auf rechtliches Gehör – und was die Kantone beachten müssen
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der Bundesverfassung verankert (Art. 29 Abs. 2 BV) und geht weit über das Recht hinaus, sich vor einem Entscheid äussern zu dürfen. Er garantiert ein faires Verfahren. Konkret umfasst er Folgendes:- Anspruch auf vorgängige Orientierung. In Spitalplanungsverfahren ist vorab über die Entscheidungskriterien und die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen zu informieren. Ist eine Angebotskonzentration vorgesehen, müssen klare und nachvollziehbare Auswahlkriterien definiert werden.
- Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und auf Begründung des Entscheids. Die Kantone müssen sich tatsächlich mit den Vorbringen der Spitäler auseinandersetzen. Floskelhafte Feststellungen genügen nicht.
3. Zum Kriterium der horizontalen Konzentration
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Hirslanden aus verfahrensrechtlichen Gründen gut. «Eine willkürfreie, transparente und sachgerechte Vergabe der Leistungsaufträge nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG bedarf eines ergebnisoffenen und kriteriengeleiteten Verfahrens» (E. 8.5). Diesen Anforderungen genügte die Zürcher Planungsbehörde nicht. Über die Verfahrensfragen hinaus äusserte sich das Gericht aber auch materiell zur horizontalen Konzentration:
Kantone dürfen Leistungsaufträge konzentrieren – das ist unbestritten. Sie dürfen berücksichtigen, ob ein Bewerber zur Deckung eines relevanten Anteils des Versorgungsbedarfs notwendig ist. Doch niedrige Fallzahlen allein rechtfertigen keinen Ausschluss. Wer Spitäler mit hohen Fallzahlen bevorzugt und alle anderen aussortiert, umgeht die bundesrechtlichen Planungskriterien der Qualität und Wirtschaftlichkeit. Eine pauschale Angebotskonzentration zugunsten von Spitälern mit höheren Fallzahlen ist also unzulässig.
Ebenso heikel ist eine ausschliesslich retrospektive Vergabe. Einem Bewerber den Leistungsauftrag einzig mit Hinweis auf vergangene Fallzahlen zu verweigern, ist unzulässig. Zumindest dann, wenn «im Zeitpunkt der Bewerbung begründete Aussichten bestehen, dass der Bewerber die erforderlichen Schwellenwerte in der Planungsperiode erreichen wird» (E. 4.4.5.4).
Für die Praxis gilt: Angebotskonzentration ist zulässig – aber nur, wenn sie nicht pauschal erfolgt und die bundesrechtlichen Planungskriterien beachtet.
4. Ausblick
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Spitallistenbeschluss aufgehoben, soweit er die Nichterteilung des Leistungsauftrags in der HNO-Tumorchirurgie (Leistungsgruppe HNO1.1.1) an Hirslanden betraf. Den Leistungsauftrag erteilt hat es nicht. Das ist Sache des Zürcher Regierungsrats. Dieser muss nun neu beurteilen. Dieses Mal mit klaren Kriterien, transparentem Verfahren und echter Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Bewerber.
Offen ist, ob Spitäler, die sich gegen ungenügende und intransparente Ausschreibungsregeln der Kantone wehren wollen, sich erst nach Beschluss über den Leistungsauftrag zur Wehr setzen können oder ob sie dies (analog zum Submissionsrecht) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bereits anlässlich der Ausschreibung tun müssen.
- Der «Rechtsfall der Woche» ist ein Partner-Inhalt von Walder Wyss.
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Walder Wyss gehört mit mehr als 300 juristischen Experten und Expertinnen an sechs Standorten in allen Sprachregionen zu den führenden Schweizer Kanzleien für Wirtschaftsrecht. Kontinuierliches Wachstum, Kollegialität, Teamarbeit und Leistungswille haben bei Walder Wyss einen hohen Stellenwert – über alle Bereiche und Funktionen hinweg.