Es ist zwar ein Thema, das eher Patientinnen und Patienten interessieren dürfte. Trotzdem ist es vielleicht hilfreich, wenn Sie als Arzt, Ärztin oder sonst als Gesundheitsprofi diesen Sachverhalt etwas genauer kennen. Zumindest könnte es ja sein, dass eine Patientin sich mal danach erkundigt.
Konkret geht es um den Steuerabzug für die Kosten eines Aufenthalts in einer ausserkantonalen Privatklinik. Das Bundesgericht umschreibt erstmals, wann solche Kosten in der Steuererklärung abzugsberechtigt sind,
wie die Informationssendung «Rendez-vous» von SRF berichtet.
«Hätte sich nicht in einem Privatspital behandeln lassen müssen»
Der Entscheid geht auf einen Fall zurück, bei der eine Frau von einem Spezialisten an der Hüfte operiert wurde. In einer Privatklinik, das über keine Abteilung für Allgemeinversicherte verfügte. Die Kosten: rund 34'000 Franken, wovon die allgemein versicherte Frau rund 24'000 Franken selbst bezahlte.
Das Aargauer Steueramt wollte diesen Abzug aber nicht zulassen. Die Steuerbehörde stellte sich auf den Standpunkt, die Frau hätte sich nicht in einem Privatspital behandeln lassen müssen. Das Spital war zudem in einem anderen Kanton und nicht auf der Spitalliste ihres Wohnkantons.
Behandlungssystem ist «durchlässig»
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun aber korrigiert. Die Haltung des Kantons Aargau führe zu einer Zweiklassengesellschaft, die eine spezialisierte Behandlung nur noch Zusatzversicherten ermöglichen würde. Es sei aber nicht in jeden Fällen eine Zusatzversicherung möglich, argumentiert das Bundesgericht laut SRF.
Das aktuelle Behandlungssystem sei aber durchlässig, so dass auch Grundversicherte zu solchen Upgrades kommen könnten, steht im Urteil weiter zu lesen. Deshalb seien auch die Kosten einer spezialisierten Behandlung abzugsberechtigt. Allerdings ohne Hotellerie-Kosten. Diese gehen zulasten des Patienten.