Das Bundesgericht hat ein Urteil aus dem Kanton Bern aufgehoben, wonach ein Arzt den Krankenversicherungen rund 3 Millionen Franken wegen Überarztung hätte zurückzahlen müssen. Der Arzt verrechnete den Patienten zu hohe Tarife. Das Schiedsgericht hatte aber eine falsche Vergleichsgruppe gewählt.
Es hatte den betroffenen Arzt mit anderen Allgemeinpraktikern im Kanton Bern verglichen. Nur zweitrangig floss in die Vergleichsrechnung ein, dass der Arzt die Erlaubnis zur Führung einer Apotheke hat.
Mit Fachärzten vergleichen
Dies gilt jedoch als sogenanntes Praxismerkmal. Die Ausgaben des Arztes müssen deshalb mit Fachärzten für Innere Medizin verglichen werden, die ebenfalls eine solche Bewilligung haben, wie das Bundesgericht in seinem Urteil entschieden hat.
Der Fall geht nun zurück ans Schiedsgericht, das die korrekten Zahlen für die umstrittenen Jahre 2013 bis 2015 herausfinden muss.
Nicht der erste Fall
Es ist nicht das erste solche Fall am Bundesgericht: Im Juni 2015 verurteilte das Freiburger Schiedsgericht zum Krankenversicherungsgesetz eine Hausärztin zur Rückzahlung von 220'000 Franken. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Medizinerin zwischen 2005 und 2008 ihre Patienten überarztet hatte. Der Kassenverband Santésuisse hatte eruiert, dass sie in ihrer Praxis im Schnitt 1'670 Franken pro Patient verrechnete, während vergleichbare Ärzte im Freiburgischen auf 950 Franken kamen.
Doch die Verurteilte zog den Fall weiter, gelangte ans Bundesgericht – und setzte sich durch. Auch damal entschied das oberste Gericht, dass die Vorinstanz den Fall neu aufrollen muss.