Orthopäden schreiben dem Bundesgericht

Gerichte und Versicherungen orientieren sich an einem Bundesgerichtsurteil, das sich auf eine über 20-jährige Literatur stützt, die wissenschaftlich erst noch zweifelhaft ist. Nun hat Swiss Orthopaedics reagiert.

, 28. Oktober 2020 um 22:29
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Bundesrichter Marcel Maillard, Präsident erste sozialrechtliche Abteilung, hat von Swiss Orthopaedics Post erhalten. Darin muss der Richter zur Kenntnis nehmen, dass ein Urteil vom 22. Oktober 2019 für die Spezialisten der Orthopädiegesellschaft «nicht nachvollziehbar» ist, so einem Brief von Swiss Orthopaedics zu entnehmen. Die Rede ist vom Gerichtsentscheid 8C_446/2019 (siehe Textkasten unten).
Um es vorwegzunehmen: Es geht erneut um einen Fall, in welchem der Unfallversicherer die Leistungen mit dem Argument verweigert, der Schaden habe schon vorher bestanden. Und es geht erneut um eine Verletzung der Rotatorenmanschette und der Supraspinatussehne.

Ohne fundierte wissenschaftliche Grundlage

Swiss Orthopaedics stört sich vor allem an der Wissenschaftlichkeit der Argumentation. «Es finden sich keine Hinweise, dass sich die Begründung des Bundesgerichts auf fundierte wissenschaftliche Grundlagen der Vorinstanz stützt», steht im Brief vom 1. Oktober 2020 zu lesen. 
Bei der von der Vorinstanz beziehungsweise der Unfallversicherung zitierten Literatur handle es sich um Selbstzitationen von Schulterexperten aus Heidelberg aus dem Jahre 2000 und früher. Die genannten Experten würden sich gegenseitig zitieren. Wobei es sich dabei laut Swiss Orthopaedics um Meinungsäusserungen handelten, «welche nicht und nie wissenschaftlich verifiziert wurden.»
Wie im vorliegenden Fall schliessen die  Unfallversicherer generell und wiederholt ein direktes Schultertrauma als Ursache einer Rotatorenmanscheten-Ruptur hartnäckig aus. Doch gemäss der Expertengruppe Schulter Ellbogen von Swiss Orthopaedics kann ein direktes Schultertrauma durchaus zu einer Ruptur der Rotatorenmanschetten führen. Im Unterschied zum Unfallversicherer und den Gerichten stützen sie sich nicht auf eine über 20jährige Literatur mit Meinungsäusserungen ohne wissenschaftliche Evidenz.

Der häufigste Unfallmechanismus

Vielmehr zitieren sie aktuelle, internationale Studien, bei denen genaue Angaben zum Schädigungsmechanismus gemacht wurden. Danach gehört das direkte Schultertrauma zu dem am häufigsten genannten Unfallmechanismen. «Aufgrund dieser peer-reviewed und international publizierten Literatur ist der Zusammenhang zwischen einem direkten Trauma und einer akuten Rotatorenmanschetten-Ruptur sicher nicht von der Hand zu weisen», schreiben die Experten.
Fazit von Swiss Orthopaedics: «Das Bundesgerichts-Urteil ist nicht wissenschaftlich begründet, basiert auf einer veralteten Expertenmeinung und ignoriert aktuelle Meinungen von Schulterexperten, basierend auf neuster Literatur.»

Als richtungsweisendes Urteil ungeeinigt

Sofern das Bundesgericht seine Entscheide auf aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse höchstmöglicher Evidenz abstütze, so der Fachverband der Orthopäden, könne dieses Bundesgerichtsurteil nicht als richtungsweisendes Urteil angesehen werden.
Gerade das wird aber gemacht, weshalb das Schreiben anerkannter Experten von grösster Relevanz ist. Wiederholt stützen sich Unfallversicherer und Gerichte auf eben diesen Bundesgerichtsentscheid mit veralteten und wissenschaftlich zweifelhaften Lehrmeinungen. 
Ein solches Beispiel war auch auf diesem Portal zu lesen. Den Artikel «Wenn ein Internist über einen Sehnenriss urteilt» finden Sie hier.
Der Brief der Orthopäden ist datiert vom 1. Oktober 2020. Rita Zahnd, Geschäftsführerin von Swiss Orthopaedics, bestätigt auf Anfrage, noch keine Antwort aus Lausanne erhalten zu haben.

BG-Urteil vom 22.10.2019 8C_446/2019

Der 1964 geborene A.________ war Kantonsangestellter und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 12. Januar 2017 meldete der Arbeitgeber der Suva, der Versicherte sei am 29. Oktober 2016 im Garten von einer Leiter gestürzt und habe sich dabei die rechte Schulter angeschlagen. Dr. med. B.________, Leitende Oberärztin, Spital C.________, diagnostizierte im Bericht vom 31. Januar 2017 eine Periarthropathia humeroscapularis mit Verdacht auf Läsionen der Rotatorenmanschette und der Supraspinatussehne. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 28. März 2017 wurde der Versicherte im Spital D.________ an der rechten Schulter operiert. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 stellte die Suva ihre Leistungen per 22. Februar 2017 ein, da der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, erreicht gewesen sei. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018 fest. 
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