Der Kanton Schaffhausen wird die Zürcher Regelung nach Ablauf einer Übergangsfrist übernehmen – als Stichtag legte die Regierung den 1. Mai 2018 fest.
Das heisst: Auch im Munot-Kanton sollen bestimmte Eingriffe nur noch ambulant durchgeführt werden, sofern nicht medizinische oder soziale Gründe dafür sprechen, dass ein Patient stationär aufgenommen wird. Nur dann werden die Kantone ihren Kostenanteil leisten; neben Luzern (wo das Prinzip bereits seit diesem Sommer gilt) werden in den nächsten Wochen auch Zürich, Zug, das Wallis und der Kanton Aargau auf dieses Listen-System wechseln.
Es geht um Eingriffe der Augen-, Hand- und Fusschirurgie, um Kniespiegelungen und Eingriffe am Meniskus, um Herzkatheteruntersuchungen sowie Operationen von Hämorrhoiden, Krampfadern und Leistenbrüchen.
Folge der Vernetzung
«Aufgrund der engen Vernetzung der Schaffhauser Spitalversorgung mit derjenigen des Kantons Zürich hat der Kanton Schaffhausen seine Spitalplanung sehr eng auf die Planung des Kantons Zürich abgestimmt»,
erläutert die Kantonsregierung den eigenen Fall: «In der Schaffhauser Spitalverordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass in unserem Kanton bezüglich der Anforderungen, die von den Spitälern zu erfüllen sind, die gleichen Regeln gelten wie im Kanton Zürich, soweit im kantonalen Recht nichts Abweichendes festgehalten ist.»
Im Einführungsjahr sei allerdings ein pragmatischer Vollzug vorgesehen. Insbesondere die ausgebaute Dokumentationspflicht der Spitäler zur Begründung von Ausnahmefällen soll erst nach einer Übergangsfrist gelten.