Der Zürcher Stadtrat hat entschieden, dass die Umkleidezeit künftig als Arbeitszeit angerechnet wird. Das gilt für alle Angestellten, die sich für ihre Berufsausübung am Arbeitsort zwingend umkleiden müssen. Bei einem grossen Teil der städtischen Angestellten in den Spitälern Waid und Triemli sowie in den Alters- und Pflegezentren der Stadt Zürich ist das der Fall.
In der Regel eine Zeitgutschrift
Vergütet wird die Umkleidezeit normalerweise als Zeitgutschrift. Wenn es «sachlich begründetet» ist, könne der Zeitaufwand auch mit 720 Franken jährlich bei einem Vollzeitpensum abgegolten werden, hat der Stadtrat beschlossen.
Bisher im Lohn inbegriffen
So will die Stadt «gerade für Mitarbeitende aus dem Gesundheitswesen, wo branchenüblich und bis vor kurzem die Umkleidezeit als im Lohn inbegriffen galt», die Arbeitsbedingungen verbessern. Die neue Regelung gilt auch für alle anderen städtischen Mitarbeitenden, die sich am Arbeitsort umkleiden müssen.
Geldpauschale für ein halbes Jahr rückwirkend
Diese Änderung des Personalrechts gilt zwar erst ab 1. Juli 2021. Wer neu Anspruch auf Abgeltung der Umkleidezeit hat und eine bestimmte Minimaldauer für das Umkleiden benötigt, erhält aber rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 eine Geldpauschale ausbezahlt.