Keine Covid-Entschädigung: Ärzte verdienen zu viel

Eine Ärztin erhält keinen Corona-Erwerbsersatz für ihre Umsatzeinbussen. Mit ihrem guten Verdienst sei sie kein Härtefall, kam das Bundesgericht zum Schluss.

, 20. Oktober 2021 um 09:03
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Eine Hausärztin, die auch auf Tropen- und Reisemedizin spezialisiert ist, beantragte letztes Jahr einen Corona-Erwerbsersatz. Wegen der damaligen Corona-Massnahmen sei nämlich ihr Umsatz bei der Reisemedizin auf Null und bei der Hausarztmedizin auf 20 Prozent geschrumpft.

Zu gut verdient im Vorjahr

Doch sie erhält kein Geld, hat nun das Bundesgericht entschieden. Und zwar aus zwei Gründen: Sie musste ihre Praxis nicht schliessen. Und sie ist auch kein Härtefall. Denn im Vorjahr hat sie immerhin 165 000 Franken verdient. Anspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz haben ausdrücklich nur Selbständige mit einem Einkommen bis zu 90 000 Franken.
Bis vor Bundesgericht gelangte die Ärztin, weil sie fand, dass der Corona-Erwerbsersatz auch selbstständig erwerbenden Ärzte zustehen sollte. Diese mussten zwar ihre Praxen nicht schliessen, durften aber nur noch dringende medizinische Behandlungen durchführen. Ein solches Teilarbeitsverbot gefährde den Bestand von Gesundheitseinrichtungen, argumentierte sie.

Im Notfall ein Überbrückungskredit

Doch das Bundesgericht war nicht derselben Meinung: Der Erwerbsausfall der Ärztin sei wohl gross gewesen, habe aber nur etwa sechs Wochen gedauert. «Bei gutverdienenden Selbstständigerwerbenden darf davon ausgegangen werden, dass sie gewisse Reserven mit Blick auf übliche wirtschaftliche Schwankungen gebildet haben und deshalb initial nicht akut auf staatliche Hilfe angewiesen sind», heisst es im Urteil. Und im Notfall hätte sie ja auch einen Überbrückungskredit beziehen können.
Die Ärztin verglich sich auch vergeblich mit Ärzten, die zwar eine Praxis führen, jedoch trotzdem als Angestellte eines Unternehmens entlöhnt werden. Solche Ärzte hatten vom 17. März bis 31. Mai 2020 Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung. Als massgebenden Verdienst für eine Vollzeitstelle konnten sie 3320 Franken angeben.

Keine Arbeitslosenversicherung

«Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten», schreibt das Bundesgericht. Denn anders als ein unselbstständiger Arzt sei sie als Selbstständigerwerbende in der Arbeitslosenversicherung nicht versichert und deshalb in der Regel von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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