Medienberichte über eine im
«Virology Journal» publizierte Laborstudie, wonach ein pflanzlicher Extrakt von Echinacea purpurea – unter anderem – im Reagenzglas auch Coronaviren abtöten könne, haben zu einer grossen Nachfrage nach Präparaten mit diesen Extrakten geführt. Eine entsprechende Wirkung beim Menschen ist aber nicht belegt. Dies schreibt die Schweizerische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte Swissmedic.
Die publizierten Studienergebnisse werden
laut Swissmedic teilweise falsch interpretiert: Die Untersuchungen im Labor wurden gemäss der Behörde mit Zellkulturen
(in-vitro) gemacht. Es gebe bisher keine Untersuchungen, die auch eine Wirkung gegen das neue Coronavirus im Menschen
(d.h. in-vivo) belegen.
Bei Versuchen am Menschen wirkungslos
Die in Zellkulturen vorherrschenden Bedingungen könnten ferner nicht mit jenen in einem Organismus (Menschen) verglichen werden. Die Daten aus einer in-vitro-Studie seien kein Beweis für die Wirksamkeit eines Wirkstoffs am Menschen (in-vivo). Es komme öfter vor, dass Substanzen bzw. Wirkstoffe in Zellkulturen (in-vitro) eine Wirkung zeigten, bei Versuchen am Menschen aber wirkungslos seien.
Aufgrund der fehlenden Untersuchungen der genauen Wirkung von Echinacea-Extrakten an Menschen ist die Anpreisung des Einsatzes von Echinaforce® gegen Coronaviren aus Gründen der Patientensicherheit nicht zulässig, wie die Zulassungs- und Aufsichtsbehörde klar festhält. Die Anpreisung sei als Täuschung der Konsumenten einzustufen, da diese von einer Wirkung beim Menschen ausgehen und sich möglicherweise in einer falschen Sicherheit wiegen.
Kauf im Internet als Gesundheitsrisiko
Der öffentlichen Berichterstattung folgten zahlreiche illegale Angebote von Echinaforce®-Präparaten auf verschiedenen Online-Plattformen im Internet und auf Social Media. Swissmedic weist in der Mitteilung deshalb erneut darauf hin, dass der Kauf von Arzneimitteln im Internet aus unbekannten Quellen hohe gesundheitliche Risiken berge, da die Qualität nicht gesichert sei.
Verkäufer, die Arzneimittel über Online-Portale anbieten, machen sich gemäss Behörde zudem strafbar. Sofern die Betreiber der Online-Plattformen nicht bereits selber aktiv wurden und entsprechende Angebote vom Netz genommen haben, veranlasst Swissmedic die Löschung solcher Angebote, da Arzneimittel nicht über diese Plattformen vermittelt werden dürfen.