Vor drei Jahren holt sich eine Frau im Kanton Aargau eine Erkältung. Sie geht zum Hausarzt. Dieser verschreibt ihr das Antibiotikum Cefuroxim. Sie holt dieses in der Apotheke ab. Die Frau nimmt es ein - und erleidet einen allergischen Schock. Die Kinder alarmieren die Ambulanz. Doch die Frau stirbt im Spital. Laut rechtsmedizinischem Gutachten kommt einzig das Medikament als Ursache des Schocks infrage. Nun standen der Hausarzt und die Apothekerin vor Gericht.
Das Verfahren endete für die beiden unterschiedlich. Zwar war die Cefuroxim der Frau seit längerem bekannt. Doch der Hausarzt behandelte die Frau erst seit einem Jahr. Sie habe ihm die Frage nach Allergien abschlägig beantwortet und auch keinen Allergiepass vorgelegt. Das Gericht sah deshalb anders als die Staatsanwaltschaft keine Sorgfaltspflichtverletzung, wie
die «Aargauer Zeitung» schreibt. Der Arzt wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Warnhinweis übersehen
Anders urteilte das Gericht im Fall der Apothekerin. Diese arbeitete am Tag, als die später verstorbene Kundin in die Apotheke kam, als aushilfsweise im Geschäft. Sie fragte die Frau zwar nach Allergien, übersah aber den im internen System erfassten Warnhinweis zur Patientin. Dieser lautete: «Achtung/Attention: Allergie auf Penicillin, Sorbinsäure, Mephadolor NEO, Cefuroxim, Diclofenac.»
Das Gericht befand, dass die Apothekerin dadurch einen klaren Hinweis auf die Allergie der Frau hatte und folglich mit dem Arzt hätte Rücksprache nehmen müssen. Indem sie die unterlassen hatte, habe sie die Sorgfaltspflicht verletzt. Sie wurde deshalb wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à 130 Franken verurteilt und muss den Kindern der Verstorbenen je 25'000 Franken Genugtuung bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.