Manchmal sagen Zahlen mehr als tausend Worte. Bei der Angehörigenpflege beträgt der Stundenlohn für pflegende Angehörige 32 bis 38 Franken. Der Aufwand für ihre Anstellung und Begleitung ist kostenmässig hingegen nicht genau beziffert.
Was hingegen die Finanzierung betrifft, so erfolgt diese über drei Wege:
- die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP),
- die Restfinanzierung der Wohngemeinde
- die Patientenbeteiligung.
Insgesamt ergibt sich daraus ein Betrag von 82.91 Franken pro Stunde.
Die Zahlen stammen aus dem Kanton Zürich. SP-Ständerätin Flavia Wasserfallen brachte sie in der Debatte zur Angehörigenpflege ein und sagte: «Sie sehen: Dem Stundenlohn von 32 bis 38 Franken steht eine Finanzierung von insgesamt 82.91 Franken gegenüber.»
Das Beispiel zeigt, weshalb sich das Bundesparlament zum wiederholten Mal mit der Angehörigenpflege befasst. Am 15. Oktober 2025 publizierte der Bundesrat dazu einen
Bericht. Er vermochte die Bundespolitiker nicht zu befriedigen.
Das wünschen sich auch die Mitglieder des Ständerats - und zwar alle ohne Ausnahme. Im genannten Bericht vom 15. Oktober hält der Bundesrat zwar fest, dass die Gestehungskosten der Angehörigenpflege tiefer sind als jene der klassischen Spitex. Dennoch verzichtet er darauf, die OKP-Beiträge im Bereich der Grundpflege zu senken.
Der Ständerat stimmte diesen beiden Motionen einstimmig zu:
Der Obwaldner Mitte-Ständerat Erich Ettlin kritisierte dies in der Debatte: «Eine sachgerechte und kostenbasierte Reduktion des KVG-Beitragssatzes ist jedoch zwingend notwendig, um die Wirtschaftlichkeit der Pflegeleistungen sicherzustellen.»
Damit könne verhindert werden, dass Organisationen ungerechtfertigte Gewinne zulasten der Sozialversicherung und damit der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler abschöpfen können.
Grundsätzlich sieht auch der Bundesrat Handlungsbedarf. Nur vertritt er die Auffassung, dass die Kantone in der Pflicht stünden. «Wir im Ständerat sehen das anders», meinte die Bernerin Flavia Wasserfallen: «Wir haben gesagt, der Bundesrat müsse handeln.»