Man stelle sich vor, man lebt – zum Beispiel – im Kanton St. Gallen und hat einen Operationstermin im Triemli. Das Stadtzürcher Spital sagt dem potenziellen Patienten den Termin ab mit der Begründung, man sei verpflichtet, «in erster Linie die Versorgung der Zürcher Bevölkerung sicherzustellen und daher bei planbaren Eingriffen die Anzahl der Patientinnen und Patienten aus anderen Kantonen zu reduzieren».
Dieses Beispiel ist erfunden. In der Schweiz gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. In Österreich hingegen schon. Paragraph 36 des Wiener Krankenanstaltengesetzes hält fest: «Die Aufnahme von Patienten in öffentlichen Krankenanstalten ist auf Personen beschränkt, die Wiener Landesbürger sind oder als Fremde ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, sofern sie anstaltsbedürftig sind oder sich einem operativen Eingriff unterziehen.»
Wie das österreichische Onlineportal des
«Kurier am Sonntag» berichtet, hat nun ein abgewiesener Patient das Spital auf Schadenersatz in der Höhe von rund 18’000 Euro verklagt. Er macht Schäden geltend, die ihm infolge der Absage des Operationstermins entstanden seien.
Zudem regt die Klage an, die entsprechende Bestimmung im Wiener Krankenanstaltengesetz vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) überprüfen und gegebenenfalls aufheben zu lassen.