Seit Juli 2022, dem Inkrafttreten des Anordnungsmodells in der psychologischen Psychotherapie, sind die Kosten jährlich um rund 130 Millionen Franken angestiegen. Konkret: von 528 Millionen Franken im Jahr 2021 auf 922 Millionen Franken im Jahr 2024.
In einer
Motion fordert er deshalb, die psychologische Psychotherapie wieder aus dem Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu streichen.
Psychotherapie wie Zahnbehandlungen
Der Anwalt aus dem Wallis will zwar die klinische Relevanz der Psychotherapie nicht in Frage stellen. Dennoch möchte er klären lassen, ob psychotherapeutische Leistungen im Sinne des Solidaritätsprinzips weiterhin von allen Prämienzahlenden finanziert werden sollen, oder ob die Kosten anders getragen werden könnten.
Nach seiner Beurteilung könnten Psychotherapien – ähnlich wie Zahnbehandlungen – von anderen Versicherungen übernommen werden, je nach Fall etwa von Zusatzversicherungen, der Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung.
Bundesrat sagt «Nein»
Wenig überraschend lehnt der Bundesrat den Vorstoss des FDP-Parlamentariers ab. In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2026 hält er fest, dass mit der Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der OKP die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verbessert werden soll.
Einerseits soll dadurch die Zahl der Leistungserbringer erhöht und der Zugang zur Psychotherapie erleichtert werden. Andererseits soll die Versorgung insgesamt – insbesondere auch in Krisen- und Notfallsituationen – gestärkt werden.
Hauptsache: die WZW-Kriterien
Zudem erinnert der Bundesrat daran, dass die geltende Regelung bereits verschiedene Massnahmen enthält, um ungerechtfertigte Mengen- und Kostenausweitungen zu verhindern. Dazu zählen Einschränkungen bei der Anordnungsbefugnis, eine Begrenzung der Anzahl Sitzungen pro Anordnung sowie die Pflicht zur Kostengutsprache durch den Krankenversicherer nach 30 Sitzungen unter Einbezug einer psychiatrischen Beurteilung.
Massgeblich ist gemäss Gesetz, ob die vergüteten Leistungen die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) erfüllen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass diese Leistungen im Rahmen von Health Technology Assessments (HTA) regelmässig daraufhin überprüft werden, ob sie die WZW-Kriterien tatsächlich erfüllen.