Bundesgericht entscheidet über Kita-Beiträge des Unispitals

Kita-Subventionen seien grundsätzlich AHV-pflichtig, sagt das höchste Gericht der Schweiz. Dies hat nun finanzielle Konsequenzen für das Universitätsspital Basel.

, 15. November 2022 um 08:11
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Kita-Subventionen des Arbeitgebers können nicht als Familienzulagen gelten. | USB Kita
Wie viele andere Spitäler betreibt auch das Universitätsspital Basel (USB) eine betriebseigene Kindertagesstätte (Kita). Das Unispital unterstützt diese Kinderbetreuung – je nach Einkommen der Angestellten. Bislang wurden auf diese Subventionen allerdings keine Sozialabzüge erhoben.
Diese Vorgehensweise ist aber nicht rechtens, wie das Bundesgericht nun entschieden hat. Kita-Subventionen seien grundsätzlich AHV-pflichtig, kommt das höchste Gericht zum Schluss. Denn die Betreuungskosten seien nicht als Familienzulagen zu betrachten und deshalb auch nicht beitragsbefreit.

Anreiz bei der Personalrekrutierung

Bei Familienzulagen kenne kein Kanton eine an das Einkommen gebundene Lösung. Es sei unter anderem auch zu beachten, dass diese Subventionen einen Anreiz bei der Personalrekrutierung darstellten. Die Kita-Beiträge des Unispitals gehen deshalb gemäss Bundesgericht über einen rein sozialen Zweck hinaus.
Da das neue Urteil rückwirkend per 1. Januar 2020 gilt, müssen die entsprechenden AHV-Beiträge auf den Subventionen nachgezahlt werden, wie die Zeitung «bz Basel» berichtet. Das USB schreibt, dass rund 25 Familien betroffen seien. Die Höhe der AHV-Beträge müsse man zuerst noch eruieren. Ob das Spital die Fehlbeträge seitens der Angestellten übernehmen wird, sei ebenfalls noch nicht entschieden, so die Zeitung weiter.

Andere Kasse, anderer Standpunkt

Mit seinem wegweisenden Entscheid kippt das Bundesgericht den Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts, das im Jahr 2021 noch zum Schluss kam, dass die Kita-Beiträge des USB als eine Form von Familienzulagen gälten und deshalb von der AHV-Pflicht befreit seien.
Besonders interessant ist: 2014 liess das Unispital die Praxis der AHV-befreiten Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse überprüfen und absegnen. Als es 2019 aber zu einem Wechsel bei der Ausgleichskasse kam, wurde der Standpunkt vertreten, dass die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen seien.
  • Urteil 9C_466/2021 vom 17. Oktober 2022

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