Eine 47-jährige Frau wollte, dass ihre Krankenkasse, die Swica, die Kosten für eine Fettabsaugung übernehme. Die Kasse weigerte sich. Deren Begründung: Die Beschwerden hätten «keinen Krankheitswert». Und die Frau habe die konservativen Behandlungsmethoden nicht ausgeschöpft.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Krankenkasse recht: Übliche und erträgliche Abweichungen von Ideal- oder Normvorstellungen seien in der Tat keine Krankheit.
Schmerzen und Schwellungen?
Bei seinem Entscheid hielt sich das Gericht an die Vorgaben, die gelten, wenn die Krankenkassen die Kosten für eine operative Brustverkleinerung übernehmen müssen. Das ist nur dann der Fall, wenn die übergrosse Brust körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht.
Die betroffene Frau argumentierte vor Gericht, dass ihre Beine wegen der Fettansammlung im Verlaufe des Tages jeweils stark angeschwollen seien, und dass sie deswegen unter Schmerzen an den Beinen gelitten habe. Diese Schmerzen hätten sich trotz Diäten, Yogaübungen, Nordic Walking, Schwimmen und Fitness verschlimmert. Auch Massagen, Lymphdrainagen und Stützstrümpfe hätten nichts genützt.
Vertrauensärztin zweifelte an der Durchführung von Therapien
Die Vertrauensärztin der Swica bezweifelte allerdings vor Gericht, dass die Frau diese Therapien tatsächlich ausgeschöpft habe. Sie schloss aus den Akten, dass die 152 cm grosse und 53 Kilogramm schwere Frau die Operation aus ästhetischen Gründen habe durchführen lassen.
Unter Umständen müssen die Krankenkassen zwar auch das Beheben von ästhetischen Mängeln bezahlen, aber nur dann, wenn diese wiederum Beschwerden verursachen.
Keine Verunstaltung festgestellt
Das Gericht konnte auf den vorgelegten Fotos «bei objektiver Betrachtungsweise» aber keine «entstellenden Verunstaltung des äusseren Erscheinungsbildes» feststellen. Auf Grund der Fotos stellte das Gericht vielmehr «einen nicht besonders grossen Hüftumfang und nicht besonders ausgeprägte Beinvolumina» fest. Einen ausgeprägten Befund, etwa mit deformierenden Hautlappen und -wülsten, konnte das Gericht auf den Bildern nicht erkennen.
Zudem seien ausschliesslich die Ober- und die Unterschenkel und damit Bereiche des Körpers betroffen, welche üblicherweise von Kleidung bedeckt sind. Die Swica habe sich deshalb zu Recht geweigert, die Kosten für die Fettabsaugung zu übernehmen.