Arztbewertungs­-Portale müssen Aussagen beweisen

Ärzte können gegen Einträge auf Bewertungsportalen wie Jameda vorgehen. Dies zeigt jetzt ein Grundsatzurteil aus Deutschland.

, 24. Juli 2017 um 08:00
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Ein Zahnarzt aus Deutschland hatte vom Bewertungsplattform Jameda die Löschung eines Beitrages gefordert, wie das «Deutsche Ärzteblatt» vor kurzem berichtete.
Die Plattform lehnte das Gesuch ab. Die Begründung: Der Nutzer habe auf Nach­frage seine Bewertung per E-Mail bestätigt. Der Kläger erhielt eine Kopie ohne identifizierende Merkmale.

Beweislast liegt bei Jameda

Jameda berief sich unter anderem auf die Pflicht des klagenden Zahnarztes, die Unwahrheit der Behauptung auf der Plattform zu beweisen. Dem widersprach nun das Landgericht München und urteilte: Die Beweislast liegt bei der Arztbewertungsplattform.
Das Münchner Grundsatzurteil beinhaltet auch die Aufforderung, den Beitrag mitsamt bewerten­der Schilderung und Noten zu entfernen. Kommt Jameda dieser Aufforderung nicht nach, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250’000 Euro.
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