Ein EPD hätte den Tod wohl verhindern können

Hausärzte sind nicht verpflichtet, selber die Krankenakten ihrer Patienten zu beschaffen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht. Das Gericht bestätigt den Freispruch eines Aargauer Arztes vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung.

, 2. Dezember 2021 um 08:19
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Weil eine Frau an akuter Bronchitis litt, verschrieb ihr Hausarzt ihr richtigerweise das Antibiotikum Cefuroxim. Fünf Stunden später starb sie an den Folgen eines allergischen Schocks im Kantonsspital Aarau (KSA). Das war im Mai 2015. Die Angehörigen der verstorbenen Frau reichten Anklage gegen den Aargauer Hausarzt ein. Sie warfen ihm fahrlässige Tötung und Sorgfaltspflichtverletzung vor. 
Der Arzt, so die Angehörigen, hätte «nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen» wissen müssen, dass das Medikament bei einer Penicillin-Allergie nicht verschrieben werden dürfe. In einem Austrittsbericht eines Spitals gab es Hinweise auf Allergien und auf einen anaphylaktischen Schock. Der Hausarzt verfügte zum Verschreibungszeitpunkt aber nicht über diese Informationen. 

Trotz Aufforderung untätig geblieben

Der Mediziner ist den gebotenen Abklärungspflichten und seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht allerdings durchaus nachgekommen: So bat er seine Patientin nach erfolgloser Aufforderung, sämtliche medizinischen Vorakten «dringend» nachzureichen.
Der Aargauer Hausarzt befragte die verstorbene Patientin mit Jahrgang 1963 zudem bei ihrem ersten Besuch im Jahr 2014 zu ihrer Krankheitsgeschichte. Dabei hatte er sich auch nach Antibiotika-Allergien erkundigt, was die Frau ausdrücklich verneinte. Er verliess sich auf die Auskunft seiner Patientin. 
Zu Recht, wie das Bundesgericht nun entschieden hat. Dies, obwohl es gemäss Gutachten nachvollziehbar ist, dass die Patientin selbst angesichts der häufigen Verschreibung und Einnahme von Medikamenten über ihre verschiedenen Allergien zu wenig sicher Bescheid gewusst habe, um eine zuverlässige Information geben zu können.

Keine Pflicht, selber aktiv zu werden

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Angehörigen ab und spricht den Hausarzt von Schuld und Strafe frei. Eine Sorgfaltspflichtverletzung wurde verneint: Weder aus dem Gesetz noch aus den anerkannten Branchenregeln gebe es eine Pflicht, selber aktiv zu werden und die von der Patientin nicht wahrgenommene Beschaffung ihrer früheren Krankenakten zu übernehmen. Dass er diese Unterlagen ohne grossen Aufwand bei der ihm namentlich bekannten früheren Hausärztin hätte beziehen können, vermöge nichts daran zu ändern.
Der tragische Fall zeigt exemplarisch die Wichtigkeit von vollständigen medizinischen Akten für die Leistungserbringenden. Ein elektronisches Patientendossier (EPD) hätte den Tod dieser Patientin wohl verhindern können. Denn im Patientendossier der Apotheke gab es Hinweise auf eine Überempfindlichkeit gegen Penicillin und im Speziellen auf Cefuroxim. Dies übersah die Apothekerin und verzichtete demnach auf eine Rücksprache mit dem Arzt. Deshalb wurde sie vom Bezirksgericht Kulm wegen fahrlässiger Tötung bereits zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Der Aargauer Arzt jedoch hatte fatalerweise kein Zugang zu diesem internen Patientendossier und wusste im Unterschied zur Apotheke auch nichts von diesen Warnhinweisen. Mangels konkreter Hinweise auf eine Überempfindlichkeit habe er auch keine Bedenken haben müssen, so das Bundesgericht. 

  • Urteil vom 28. Oktober 2021 6B_727/2020


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